Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 16 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

96 IV 145

96 IV 145

Rubrum

37. Urteil des Kassationshofes vom 4. November 1970 i.S. Gschwend gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Regeste

Art. 148 StGB. Wer beim Verkauf eines Autos verschweigt, dass dieses erhebliche Unfallschäden erlitten hat, und den reparierten Wagen als neuwertig anpreist, begeht eine arglistige Täuschung. Ob ein Auto als Unfallwagen zu gelten hat, richtet sich nach den allgemeinen Anschauungen des Geschäftsverkehrs (Erw. 1 und 2). Die Nichtigkeit des Kaufvertrages schliesst strafbaren Betrugsversuch nicht aus (Erw. 3).

Sachverhalt

A.

- Karl Gschwend, Vertreter der Firma Ford-Auto-Zentrum in St. Margrethen, verkaufte am 16. Juli 1966 Wilhelm Wegerhoff gegen Hingabe eines VW-Personenwagens im Wert von Fr. 2500.-- und Aufzahlung eines Betrages von Fr. 4300.-- ein Personenauto Ford Cortina des Modelljahres 1966, das rund 3200 km gefahren worden war. Gschwend bezeichnete den Ford Cortina als neuwertig und verschwieg, dass dieser Unfallschäden erlitten hatte, deren Reparatur ca. Fr. 2000.-- gekostet hatte.

Wegerhoff, der wenige Tage nach der Übernahme erhebliche Mängel am Wagen feststellte, erreichte Ende Juli 1966 die Rückgängigmachung des Kaufes und erstattete später Strafanzeige wegen Betruges.

B.

- Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen erklärte Gschwend am 13. Oktober 1969 des untauglichen Betrugsversuches schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafaufschub.

C.

- Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhob Gschwend kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Erstere wurde vom Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 23. Mai 1970 abgewiesen. Mit der beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde verlangt der Verurteilte seine Freisprechung.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Der an Wegerhoff verkaufte Ford Cortina war am 23. Juni 1966 bei einer Auffahrkollision von hinten gerammt worden, wobei der linksseitige Chassis-Längsträger gestaucht wurde und Blechschäden entstanden, so dass der linke Chassis-Längsträger ersetzt und das Fahrzeug linksseitig gestreckt sowie verschiedene Bestandteile gerichtet werden mussten. Alle diese Umstände waren dem Beschwerdeführer bekannt; er selber hatte wenige Tage nach dem Unfall der damaligen Eigentümerin des Wagens ein neues Auto verkauft und im Kaufvertrag das beschädigte Fahrzeug als "Cortina Unfall 1966" bezeichnet.

Anderseits wusste der Beschwerdeführer, dass Wegerhoff auf die Unfallfreiheit des zu kaufenden Wagens Gewicht legte und kein Fahrzeug erwerben wollte, das an einem Unfall beteiligt gewesen war. Der Beschwerdeführer war daher nach Treu und Glauben verpflichtet, Wegerhoff über die für den Kauf wesentliche Tatsache, dass der Ford Cortina Unfallschäden erlitten hatte, wahrheitsgemäss aufzuklären. Er verschwieg sie nicht nur, sondern behauptete gegenteils bewusst wahrheitswidrig, dass der frühere Eigentümer den Wagen wegen Anschaffung eines grösseren zurückgegeben habe, und sicherte ausserdem zu, der Wagen sei neuwertig. Diese Täuschung bestimmte Wegerhoff zum Abschluss des Kaufvertrages.

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet den Täuschungsvorsatz unter Berufung darauf, dass der Ford Cortina nach den Richtlinien der freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen beim Unfall blosse Blechschäden erlitten habe und daher kein Unfallwagen gewesen sei. Damit kann der Beschwerdeführer seine Gutgläubigkeit aber nicht dartun. Massgebend ist nicht, wie der Begriff des Unfallwagens in einem engeren Kreis von Sachverständigen für bestimmte Zwecke umschrieben wird, sondern wie der Ausdruck im allgemeinen nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu verstehen ist. Die bei der fraglichen Auffahrkollision eingetretenen Schäden betrafen u.a. das Fahrgestell, somit einen wichtigen Teil des Wagens, und waren, wie die vorgenommenen Reparaturen zeigen, erheblicher Art, so dass von einem unbedeutenden Unfall oder von reinen Blechschäden nicht die Rede sein kann. Selbst Laien im Autohandel wissen, dass nach derartigen Reparaturen mit der Möglichkeit erst später auftretender Mängel gerechnet werden muss, weshalb solche Wagen im Handel niedriger bewertet werden. Umsoweniger durfte der Beschwerdeführer als Autoverkäufer den Wagen als unfallfrei und neuwertig anpreisen. Wenn er es trotzdem tat, obschon der Käufer erfahren wollte, ob der Wagen schon an einem Unfall beteiligt gewesen sei, so versetzte er diesen bewusst in einen Irrtum, um ihn durch Täuschung zum Kaufabschluss zu verleiten.

Die Vorinstanz hat zu Recht auch die Arglist bejaht. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschweigen der Unfallschäden in Verbindung mit den ausdrücklich falschen Angaben nicht eine Machenschaft darstellt, die bereits als solche arglistig war. Auf jeden Fall ist dieses Merkmal dadurch gegeben, dass der Käufer den wahren Zustand des Wagens, insbesondere die Unrichtigkeit der Behauptung, er sei unfallfrei, vor Vertragsabschluss nicht ohne Beizug eines Fachmannes hätte feststellen können und dass ihm eine solche Vorkehr nicht zugemutet werden konnte (BGE 72 IV 128,BGE 77 IV 85, BGE 88 I 42).

3.

Es steht fest, dass der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 6800.-- weder dem wirklichen Wagenwert noch dem Wert entsprach, den das Fahrzeug nach den Zusicherungen des Beschwerdeführers hätte haben müssen, und dass der Beschwerdeführer in Bereicherungs- und Schädigungsabsicht gehandelt hat. Damit hat der Beschwerdeführer alles getan, was nach Art. 148 StGB zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes erforderlich war. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben sich die Parteien über den Kauf geeinigt, und sie waren nach der Feststellung der Vorinstanz auch überzeugt, dass der von ihnen unterzeichnete Kaufvertrag verbindlich sei. Dass eine Schädigung des Käufers nicht eingetreten ist, weil der Kaufvertrag wegen irrtümlicher Nichtbeachtung der in Art. 226a Abs. 2 OR für den Abzahlungsvertrag aufgestellten Formvorschriften nichtig war und der Käufer noch keine Zahlung geleistet hat, führt daher nicht zu einem Freispruch, sondern hat nur zur Folge, dass der Beschwerdeführer anstatt wegen vollendeten Betruges lediglich wegen Versuches zu bestrafen ist. Auch wenn die Parteien offen gelassen haben sollten, ob der Restkaufpreis in bar oder in Raten zu bezahlen sei, so wäre die verbrecherische Tätigkeit gleichwohl soweit ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer wegen Betrugsversuches bestraft werden müsste.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 148 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 226a — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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