Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 17 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

97 III 105

97 III 105

Rubrum

22. Auszug aus dem Entscheid vom 2. Dezember 1971 i.S. B.

Regeste

Art. 10 SchKG. In einer Betreibung des Kantons gegen Dritte haben kantonale Beamte nicht schon deshalb in den Ausstand zu treten, weil sie Angestellte des Betreibungsgläubigers sind. Eine Ausstandspflicht wäre höchstens dann anzunehmen, wenn der mit der Betreibung befasste Beamte in einem besonders engen Verhältnis zur staatlichen Stelle stünde, von der die Betreibung ausgeht.

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

In zwei Betreibungen des Staates Bern gelangte der Betreibungsschuldner mit einer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde und stellte die Anträge, die Angestellten des Betreibungsamtes 2, Bern, und der andern bernischen Betreibungsämter hätten, da sie Angestellte des Betreibungsgläubigers seien (Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), für die fraglichen Betrei bungshandlungen in den Ausstand zu treten.

Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern verneinte das Vorhandensein eines Ausstandsgrundes.

Das Bundesgericht weist den vom Betreibungsschuldner er hobenen Rekurs ab.

Erwägungen

1., 2. - ...

3.

Der Rekurrent beruft sich auf Art. 10 Abs. 1 Ziffer 3 SchKG, wonach ein Beamter oder Angestellter "in Sachen einer Person, deren ... Angestellter er ist", keine Amtshandlungen vornehmen darf. Der Rekurrent vertritt die Auffassung, in den fraglichen Betreibungen, in denen es um Kostenforderungen des Staates Bern ging, hätten weder die Beamten und Angestellten des Betreibungsamtes Bern noch die Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde handeln dürfen, da die einen wie die andern Angestellte des Kantons Bern, also des Betreibungsgläubigers, seien.

Die in Art. 10 SchKG vorgesehene Ausstandspflicht gilt nach der in der Literatur herrschenden Meinung auch für Vertreter und Bevollmächtigte (und somit wohl auch für Angestellte) juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts (JAEGER, Kommentar, N 8 zu Art. 10 SchKG; FAVRE, Droit des poursuites, 2. Aufl., S. 39; BLUMENSTEIN, Handbuch, S. 51 N 23). Zu letzteren gehört an sich auch der Staat. Nun ist es aber völlig undenkbar, dass ein kantonaler Beamter schon dann in den Ausstand zu treten hätte, wenn es sich um die Betreibung irgendeiner Forderung des betreffenden Kantons handelt, mit deren Inkasso er sonst in keiner Weise etwas zu tun hat. Sonst könnten nämlich solche Betreibungen, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, überhaupt nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden. Denn der Stellvertreter des Betreibungsbeamten, an den die Sache nach Art. 10 Abs. 2 SchKG im Falle des Ausstandes zu übermitteln wäre (bzw. der Ersatzmann, der für das Mitglied der kantonalen Aufsichtsbehörde einzuspringen hätte), befände sich in keiner andern Stellung als der ordentliche Beamte selber (FAVRE, S. 32/33 sub Ziffer 1 B; GAMSER, Die Organisation des Betreibungs- und Konkursamtes, Diss. Bern 1906, S. 42/43). Auch er müsste, wollte man der Auffassung des Rekurrenten folgen, in den Ausstand treten. Das kann aber vernünftigerweise nicht der Sinn des Gesetzes sein. Es würde übrigens auch niemandem einfallen, von einem Richter zu verlangen, er müsse in den Ausstand treten, wenn eine Forderung des Staatswesens im Streite liegt, in dessen Dienst er steht.

Eine Ausstandspflicht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziffer 3 SchKG wäre somit höchstens dann anzunehmen, wenn der mit der Betreibung befasste Beamte in einem besonders engen Verhältnis zu jener staatlichen Stelle stünde, von der die Betreibung ausging (was denkbar wäre im Falle eines nebenamtlichen Betreibungsbeamten, der hauptberuflich der Inkassostelle vorsteht, die die Betreibung für den Staat einleitete; vgl. BLUMENSTEIN, a.a.O.). Ein solches ausserordentliches Verhältnis wird im vorliegenden Falle jedoch weder bezüglich der Beamten und Angestellten des Betreibungsamtes Bern noch bezüglich der Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde be hauptet. Der Rekurs ist daher unbegründet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 10 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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