Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

99 IV 206

99 IV 206

Rubrum

47. Urteil des Kassationshofes vom 14. Dezember 1973 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Regeste

Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Veruntreuung. Der Arbeitgeber, der trotz. Lohnpfändung dem Arbeitnehmer den ganzen Lohn ausbezahlt oder zwar einen Abzug vornimmt, das Betreffnis aber nicht weiterleitet, handelt widerrechtlich, begeht aber keine Veruntreuung, weil es an einem Vertrauensverhältnis fehlt.

Sachverhalt

A.- (Gekürzt.) Am 25. Mai 1973 verurteilte der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden B. u.a. wegen wiederholter und fortgesetzter Veruntreuung zu einer Gefängnisstrafe. Er warf ihm folgendes vor:

Das Betreibungsamt Fünf Dörfer pfändete 1970 und 1971 je einen Lohnanteil von C. und D. Der Arbeitgeber B. wurde schriftlich aufgefordert, die gepfändeten Anteile an das Betreibungsamt abzuliefern.

B.

zahlte seinen Arbeitern entsprechend reduzierte Löhne aus, führte aber nur einen Teil der abgezogenen Beträge an das Betreibungsamt ab. Insgesamt lieferte er Fr. 1166.-- zuwenig ab.

B.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Freisprechung.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verurteilt. Danach wird insbesondere bestraft, wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem Nutzen verwendet. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass mit dem Erfordernis des Anvertrauens nicht auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt wird. Auch eine eigene Sache, eigenes Geld, kann veruntreut werden, wenn sie wirtschaftlich zum Vermögen eines anderen gehört. Hingegen muss in jedem Fall ein Vertrauensverhältnis bestehen (BGE 99 IV 8, BGE 98 IV 25 /26, BGE 94 IV 139, BGE 81 IV 233 /34,BGE 75 IV 14).

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer den beiden Arbeitern jeweils den gepfändeten Lohnanteil abzog, d.h. ihnen den pfändungsfreien Teil des Lohnes ausbezahlte, seiner Verpflichtung zur Ablieferung der gepfändeten Lohnquoten an das Betreibungsamt aber nur teilweise nachkam. Soweit über die Lohnauszahlungen hinaus noch Geld vorhanden war, wurde es für Geschäftsauslagen und dergleichen verwendet. Das Kantonsgericht nimmt an, die gepfändeten Lohnanteile seien B. von seinen Arbeitnehmern anvertraut worden zum Zwecke der Weitergabe an eine bestimmte natürliche oder juristische Person und im Vertrauen darauf, dass er den abgezogenen Betrag bestimmungsgemäss verwende.

Indessen haben die Arbeiter dem Beschwerdeführer weder einen Auftrag erteilt, noch bestand ein Vertrauensverhältnis hinsichtlich der Lohnabzüge. Vielmehr pfändete das Betreibungsamt den Lohn ohne irgendeine Willensäusserung der Arbeitnehmer; häufig werden solche Lohnpfändungen sogar gegen den Willen der Arbeitnehmer durchgeführt. Ein Vertrauensverhältnis hinsichtlich dieser Lohnbetreffnisse entstand zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer kann bei Lohnpfändungen dem Arbeitgeber auch nicht etwa sein "Vertrauen" entziehen noch belässt er ihm den Lohnanteil. Der Arbeitnehmer kann den gepfändeten Lohnanteil nicht einmal für sich beanspruchen oder dem Arbeitgeber Weisungen über die Verwendung erteilen. Doch auch das Betreibungsamt und die Gläubiger vertrauen dem Arbeitgeber bei Lohnpfändungen nichts an. Auch hier entsteht kein Vertrauensverhältnis, sondern nur eine Ablieferungspflicht aufgrund einer betreibungsrechtlichen Anordnung. Der Arbeitgeber, der trotz Lohnpfändung dem Arbeitnehmer den ganzen Lohn ausbezahlt oder zwar einen Abzug vornimmt, das Betreffnis aber nicht weiterleitet, handelt widerrechtlich, begeht aber keine Veruntreuung.

Fehlt es somit an einem Vertrauensverhältnis, so erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als begründet.

Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob an der in BGE 94 IV 138 getroffenen Annahme, "anvertrauen" setze nicht eine vorausgehende Übergabe der Sache oder des Geldes an den Täter voraus, die im Schrifttum auf Kritik gestossen ist, festgehalten werden soll.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 140 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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