Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_108/2023

1B_108/2023

Rubrum

Urteil vom 23. Februar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Dezember 2022 (BK 22 478).

Erwägungen

1.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft abgewiesen. Dieser Entscheid wurde seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Remo Gilomen, am 21. Dezember 2022 zugestellt.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2023, welche am 9. Februar 2023 der Post übergeben und am 10. Februar 2023 beim Bundesgericht eingegangen ist, erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss mit dem sinngemässen Antrag, ihn aus der Haft zu entlassen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 mit Hinweisen).

2.2

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

2.3

Der angefochtene Beschluss des Obergerichts wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2022 zugestellt. Da der Fristenstillstand vom 18. Dezember bis zum 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) bei Haftbeschwerden nicht gilt (BGE 133 I 270 E. 1.2.2), begann die Frist am 22. Dezember 2022 zu laufen und endete am 20. Januar 2023 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die nach diesem Datum verfasste und eingereichte Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Remo Gilomen, Bern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 45, Art. 46, Art. 47 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in