Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_117/2011

1B_117/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 9. Mai 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.

Sachverhalt

A.

Die Ehepaare X.________ und A.________ sowie B.________ und C.________ trennten sich 2006. A.________ lebt seither mit den drei gemeinsamen Kindern sowie mit ihrem Kind aus erster Ehe in einer Lebensgemeinschaft mit C.________. Die beiden Kinder des Ehepaares B.________ und C.________, D.________ und E.________, leben bei ihrer Mutter und besuchten ihren Vater in der neuen Lebensgemeinschaft zeitweise regelmässig an den Wochenenden.

Am 14. Mai 2009 erstattete X.________ gegen seine Ehefrau Strafanzeige wegen Kindsmisshandlung; er warf ihr insbesondere vor, E.________ während des Besuchswochenendes vom 22. - 23. September 2007 geschlagen zu haben.

X.________ bezahlte die ihm vom Amtsgerichtspräsidenten von Willisau auferlegten Unterhaltsbeiträge nicht vollständig und erhob am 27. September 2009 auf dem Zahlungsbefehl vom 24. September 2009 Rechtsvorschlag mit folgender Begründung: "Kindsmisshandlung wird nicht unterstützt". A.________ sah sich durch diese Begründung in ihrer Ehre verletzt und erhob gegen ihren Ehemann Strafklage.

Am 1. Juli 2010 stellte der Amtsstatthalter von Willisau, Y.________, die Strafuntersuchung gegen A.________ ein. Die Einstellung wurde von der Staatsanwaltschaft tags darauf visiert.

B.

Am 15. Oktober 2010 verurteilte Amtsstatthalter Y.________ X.________ wegen übler Nachrede im Sinn von Art. 173 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 110 Franken und einer Busse von 400 Franken. X.________ erhob gegen diesen Entscheid Einsprache, worauf ihn das Amtsgericht Willisau am 16. Dezember 2010 wegen übler Nachrede im Sinn von Art. 173 StGB zu einer Busse von 400 Franken und einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 90 Franken verurteilte.

X.________ focht dieses Urteil mit Eingabe vom 10. Januar 2011 beim Obergericht des Kantons Luzern an. Am 18. Januar 2011 delegierte die Oberstaatsanwaltschaft die Weiterführung des Strafverfahrens an Staatsanwalt Y.________.

Mit Eingabe vom 30. Januar 2011 an die Staatsanwaltschaft verlangte X.________ sinngemäss den Ausstand von Y.________.

Das Ausstandsbegehren wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet und von diesem am 10. Februar 2011 abgewiesen.

C.

Mit "Rekurs" vom 14. März 2011 beantragt X.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und Staatsanwalt Y.________ in den Ausstand zu versetzen.

Das Obergericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Staatsanwalt Y.________ beantragt, sie abzuweisen.

Mit seiner unaufgefordert eingereichten Replik hielt X.________ an der Beschwerde fest.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, er ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Angeklagter bzw. erstinstanzlich Verurteilter ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; StPO) in Kraft (AS 2010 1881), welche die kantonalen Strafprozessordnungen ablöst. Sie ist grundsätzlich sofort anwendbar (Art. 448 Abs. 1 StPO). Erging jedoch ein Entscheid vor dem 1. Januar 2011, so werden die Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsverfahren betrifft das Berufungsverfahren gegen die am 16. Dezember 2010 erfolgte amtsgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Das Obergericht hat das Ausstandsbegehren daher zu Unrecht nach neuem Recht beurteilt. Massgebend gewesen wäre § 30 der Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 (StPO/LU). Die Frage des anwendbaren Rechts ist vorliegend allerdings für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung. Einerseits decken sich die beiden Strafprozessordnungen insoweit, als ein Staatsanwalt sowohl nach § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/LU als auch nach Art. 56 lit. f StPO in den Ausstand zu treten hat bzw. abgelehnt werden kann, wenn er "aus anderen wichtigen Gründen" bzw. "aus anderen Gründen" befangen erscheint. Anderseits ist für die Beurteilung dieses Ablehnungsbegehrens ohnehin die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 1 BV entscheidend. Diese Bestimmung stellt die für den grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden massgebende Bestimmung dar.

3.

3.1

Die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK an die Unbefangenheit eines Staatsanwalts entsprechen weitgehend denjenigen, die Art. 30 Abs. 1 BV an den Richter stellt (BGE 127 I 196 E. 2b). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Beamten begründet sein. Bei dessen Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein erwecken, der Ankläger lasse sich bei der Führung der Strafuntersuchung von sachfremden Umständen leiten. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Ankläger tatsächlich voreingenommen ist (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen (E. 3.2 S. 4 f.), der Vorwurf, Staatsanwalt Y.________ ändere zu Protokoll gegebene Äusserungen nach Belieben ab, sei unbegründet; es gebe keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen würden. In Bezug auf den Vorwurf, immer nur er werde gebüsst, nicht aber seine Ehefrau, welche die bei ihr lebenden Kinder misshandle, hielt es fest, dass Gegenstand des vorliegenden Strafverfahren nur die Beurteilung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der üblen Nachrede sei. Abgesehen davon sei auf seine Anzeige hin auch ein Strafverfahren gegen seine Ehefrau geführt worden, welches am 1. Juli 2010 eingestellt worden sei. Dieser Einstellungsentscheid wäre von der Staatsanwaltschaft nicht visiert worden, wenn Amtsstatthalter Y.________ die Strafuntersuchung gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers einseitig geführt hätte. Aus den Untersuchungsakten gehe denn auch hervor, dass der Vorwurf der Kindsmisshandlung gründlich abgeklärt worden sei. Das vom Beschwerdeführer geäusserte Misstrauen gegen Staatsanwalt Y.________ sei daher nicht in objektiver Weise begründet. Er dürfe daher nicht in den Ausstand versetzt werden, da sonst jedes subjektiv missliebige Behördenmitglied mit Erfolg abgelehnt werden könne.

3.3

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht begründet der Beschwerdeführer die (angebliche) Befangenheit von Staatsanwalt Y.________ damit, dass dieser ihn am 8. Februar 2007 wegen Drohung verurteilt habe, wobei diese Verurteilung "auf seiner Erfindung beruhe" (Beschwerde S. 1 "Fall 1"). Weiter sei er von ihm im Strafverfahren gegen seine Ehefrau "missbräuchlich zum Unterschreiben einer Vereinbarung gedrängt" worden (Beschwerde S. 1 f. "Fall 2"). Diese Vorbringen sind neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Gleiche gilt für die Bemerkungen zu der am 2. März 2010 erfolgten Einvernahme seiner Ehefrau durch Amtsstatthalter Y.________ (Beschwerde S. 2 f. "Fall 3"), die er nicht zur Begründung seines Ausstandsbegehrens herangezogen hatte. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer die (angebliche) Befangenheit Y.________ mit Kritik an seiner Ehefrau und an der Einstellung des Strafverfahrens gegen diese durch Amtsstatthalter Y.________. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichts nicht auseinandersetzt und damit nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), sind diese Vorbringen nicht geeignet, Staatsanwalt Y.________ befangen erscheinen zu lassen.

4.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Staatsanwalt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 173 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 56, Art. 448 und Art. 453 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 81, Art. 92 und Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in