Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_122/2013

1B_122/2013

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 11. April 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,

Gegenstand

Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. März 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.

Sachverhalt

A.

Beim Strafgericht Basel-Stadt ist gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, Angriffs, Landfriedensbruchs, Gewalt gegen Beamte und Hinderung einer Amtshandlung hängig. Die Hauptverhandlung ist auf den 16. April 2013 angesetzt.

Am 19. Februar 2013 wies der Strafgerichtspräsident den Antrag von X.________ ab, die Hauptverhandlung gegen ihn öffentlich durchzuführen. Er erwog, die Öffentlichkeit könne nach Art. 70 Abs. 1 StPO aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen werden. Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte gehöre mutmasslich der gewaltbereiten linksautonomen Szene an. Während seiner Inhaftierung sei es landesweit zu Sympathie- und Solidaritätskundgebungen gekommen. Bei einer öffentlichen Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten sei daher eine massive Störung des Gerichtsbetriebs zu erwarten. Die akkreditierte Presse sei zugelassen, und der Beschuldigte könne sich durch drei Personen seines Vertrauens begleiten lassen.

Am 5. März 2013 trat der Appellationsgerichtspräsident auf die Beschwerde von X.________ gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung nicht ein. Er erwog, nach der Praxis des Appellationsgerichts seien Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen vor der Hauptverhandlung nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen könnten. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil der angefochtene Entscheid des Instruktionsrichters nicht definitiv sei und der Beschuldigte den Antrag auf Zulassung der Öffentlichkeit zur Hauptverhandlung dem Strafgericht unterbreiten könne, welches darüber nach Art. 70 Abs. 1 StPO abschliessend zu befinden habe.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Strafgericht anzuweisen, die auf den 16. April 2013 angesetzte Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids zu verschieben.

C.

Das Appellationsgericht beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Das Strafgericht beantragt, sowohl auf die Beschwerde als auch auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht einzutreten oder eventuell beide abzuweisen.

X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen

1.

Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Appellationsgericht kantonal letztinstanzlich abgelehnt, auf eine Beschwerde gegen einen vom Instruktionsrichter im erstinstanzlichen Strafverfahren verfügten Ausschluss der Öffentlichkeit einzutreten. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen im Sinn der Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig, und der Beschwerdeführer ist befugt, sie zu erheben. Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen diesen allerdings nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erleidet durch den vom Instruktionsrichter verfügten Ausschluss der Öffentlichkeit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil er an der Hauptverhandlung dem Strafgericht beantragen kann, die Öffentlichkeit zuzulassen, was von diesem unverzüglich vorfrageweise zu beurteilen ist (Art. 339 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 StPO). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei realistischerweise nicht damit zu rechnen, dass das Strafgericht in Dreierbesetzung den Entscheid des Instruktionsrichters umstosse, ist eine reine Spekulation. Es ist nicht ersichtlich, dass die beisitzenden Richter diese Frage nicht eigenständig zu beurteilen und den Instruktionsrichter bzw. Präsidenten gegebenenfalls zu überstimmen in der Lage sind. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ohnehin nicht erfüllt, da die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen könnte.

2.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag, das Strafgericht zur Absetzung bzw. Verschiebung der auf den 16. April 2013 angesetzten Hauptverhandlung anzuhalten, gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strafgericht und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 70 und Art. 339 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2013; der Erlass wurde am 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 78 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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