Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_122/2017

1B_122/2017

Rubrum

Urteil vom 30. März 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,

Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. März 2017 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen

1.

A.________ reichte am 10. Februar 2017 beim Obergericht des Kantons Aargau eine als "Aufsichtsanzeige gegen Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau" bezeichnete Eingabe ein. Er machte dabei u.a. geltend, dass er vor einer Woche bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch eingereicht habe. Eine Antwort habe er keine erhalten. Mit zwei weiteren Eingaben vom 14. und 15. Februar 2017 erhob er "Entlassungsklage, Aufsichtsanzeige gegen Strassenverkehrsamt Aargau, Aufsichtsanzeige gegen Strafbehörde Lenzburg-Aarau" bzw. Strafanzeige gegen den Oberstaatsanwalt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 15. März 2017 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch innert 3 Tagen nach Eingang dem Zwangsmassnahmengericht zugestellt und damit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten habe. Auch hinsichtlich des Gutachtens sei keine Verfahrensverschleppung durch die Staatsanwaltschaft ersichtlich, weshalb die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen sei. Soweit der Beschwerdeführer gegen diverse Personen bzw. Einrichtungen Strafanzeige erhebe, sei die Beschwerdekammer sachlich nicht zuständig.

2.

Mit Eingabe vom 26. März 2017 (Postaufgabe 27. März 2017) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in