Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_131/2014

1B_131/2014

Rubrum

Urteil vom 8. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen.

Gegenstand

Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2014 des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen X.________ eine Strafuntersuchung. Mit Entscheid vom 6. Januar 2012 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft an. In der Folge verlängerte es sie mehrmals. Eine Beschwerde gegen die von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bestätigte Haftverlängerung vom 29. August 2012 wies das Bundesgericht mit dem Urteil 1B_585/2012 vom 30. Oktober 2012 ab.

Auf Gesuch von X.________ bewilligte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. September 2012 den vorzeitigen Massnahmenvollzug.

Mit Urteil vom 29. Mai 2013 sprach das Bezirksgericht Zurzach den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung, des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Ausländergesetz, das Umweltschutzgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das kantonale Baugesetz schuldig, ferner der mehrfachen Drohung, mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeit, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, und verurteilte ihn zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde gestützt auf Art. 63 StGB zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Zudem wurde der bedingte Vollzug zweier früher ausgesprochener Geldstrafen widerrufen. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 510 Tagen bis zum Urteilszeitpunkt wurde angerechnet.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach hat X.________ beim Obergericht Berufung erklärt. Das Berufungsverfahren ist noch hängig.

Am 12. März 2014 hat X.________ beim Obergericht um die Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug ersucht. Der Präsident des Obergerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. März 2014 ab. Er bejahte in Bezug auf die erfolgte und angedrohte Anwendung körperlicher Gewalt die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Ausserdem seien bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens die Bemühungen zur Ermittlung einer geeigneten therapeutischen Einrichtung oder Strafanstalt fortzusetzen.

2.

Mit Eingaben vom 28. März 2014 und 4. April 2014, führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Es wurde davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen (Art. 102 Abs. 1 BGG).

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Soweit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

Die Eingaben des Beschwerdeführers sind über weite Strecken unverständlich und erfüllen die gesetzlichen Begründungsanforderungen ganz offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Da die Beschwerdefrist gegen die angefochtene Verfügung noch nicht abgelaufen ist, verbleibt dem Beschwerdeführer, dem im Strafverfahren ein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde, die Möglichkeit innert der Beschwerdefrist eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechende Beschwerde einzureichen.

4.

Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, sowie Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 59 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 221 — gelesen in der Fassung vom 21. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 102 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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