Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_163/2017

1B_163/2017

Rubrum

Urteil vom 17. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5,

Postfach, 8201 Schaffhausen,

Kantonsgericht Schaffhausen,

Zwangsmassnahmengericht,

Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. März 2017 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Diebstahl und weiterer Delikte. Am 14. Februar 2017 wurde er festgenommen und mit Verfügung vom 17. Februar 2017 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen in Untersuchungshaft versetzt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 17. März 2017 ab.

2.

Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 23. April 2017 beantragt A.________ im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben eine Vernehmlassung eingereicht. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.

3.

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.; Urteil 1B_275/2015 vom 29. September 2015 E. 2, in: SJ 2016 I S. 91; je mit Hinweisen).

Gemäss der in den Akten liegenden Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. März 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief am 20. April 2017 ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers, die dieser nach eigenen Angaben am 24. April 2017 dem Gefängnispersonal abgab und die gemäss Poststempel einen Tag später der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 48 Abs. 1 BGG), ist somit verspätet.

4.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da sein Rechtsbegehren unter den gegebenen Umständen aussichtslos ist, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Von einer Kostenauflage ist dennoch abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Thomas Heeb schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Dold

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 64, Art. 66 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in