Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_175/2009

1B_175/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 17. Juni 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgericht des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer

(Verfahren JS 2009 40).

Erwägungen

1.

X.________ erhob gegen das Strafgericht des Kantons Zug Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren JS 2009 40). Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 stellte die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde dem Strafgericht zur Vernehmlassung innert 10 Tagen zu.

2.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2009 (Postaufgabe 13. Juni 2009) gelangte X.________ an das Bundesgericht und machte Rechtsverzögerung geltend. Der Beschwerdeführer ersucht um umgehende Behandlung seiner Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer erachtet die bisherige Verfahrensdauer vor der Justizkommission des Obergerichts für übermässig lang. Er unterlässt es jedoch in seiner Beschwerde irgendwelche Aussagen über die im Kanton hängige Rechtsverzögerungsbeschwerde zu machen. Aufgrund der Beschwerdebegründung ist nicht ersichtlich, weshalb die dem Strafgericht gesetzte Vernehmlassungsfrist von 10 Tagen - wie vom Beschwerdeführer beanstandet - zu lang sein soll. Auch ergibt sich aus der Beschwerde nicht, aufgrund welcher Umstände die Justizkommission des Obergerichts gehalten gewesen wäre, unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ihren Entscheid zu fällen. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob der gegen die Justizkommission des Obergerichts erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung berechtigt ist. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgericht sowie dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in