Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_176/2008

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Rubrum

{T 0/2}

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Urteil vom 4. Juli 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Emanuel Hochstrasser, Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720,

6501 Bellinzona,

Tanja Inniger, Gerichtsschreiberin an der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720,

6501 Bellinzona.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2008

des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 7. April 2008 trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf eine von X.________ erhobene Beschwerde gegen eine von der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP getroffene Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein.

In der Folge stellte X.________ gegen den Präsidenten der I. Beschwerdekammer und gegen eine an dieser Kammer tätige Gerichtsschreiberin ein Ausstandsbegehren. Mit Entscheid vom 11. Juni 2008 hat die I. Beschwerdekammer in anderer Besetzung das Begehren abgewiesen.

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2008 Verfassungsbeschwerde. Er verlangt, soweit hier wesentlich, die Aufhebung des Entscheids vom 11. Juni 2008.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt wie schon in früheren Verfahren den Ausstand verschiedener Bundesrichter und Gerichtsschreiber. Dieses Begehren ist nicht konkret begründet. Allein im Umstand, dass ein Gerichtsmitglied in früheren Verfahren eine Angelegenheit derselben Person behandelte, kann nach der Rechtsprechung keine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter erblickt werden (Art. 34 Abs. 2 BGG, BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227). Auf das offensichtlich haltlose Begehren ist somit nicht einzutreten.

3.

Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72-89 BGG zulässig ist. Beim Bundesstrafgericht handelt es sich somit nicht um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 113 BGG. Die Verfassungsbeschwerde gegen den hier in Frage stehenden Entscheid ist daher nicht zulässig.

Der Sache nach ist die vorliegende Beschwerde somit als solche in Strafsachen entgegen zu nehmen, liegt ihr doch eine strafrechtliche Angelegenheit zugrunde. Nach Art. 79 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet eine blosse Ausstandsfrage, die keinen Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme aufweist. Die vorliegende Beschwerde ist daher auch im Lichte von Art. 79 BGG nicht zulässig.

Auf die Beschwerde ist somit aus den genannten Gründen offensichtlich nicht einzutreten, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann. Damit wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 34, Art. 66, Art. 79, Art. 108 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in