Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_177/2016

1B_177/2016

Rubrum

Urteil vom 12. Mai 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 22. April 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich,

I. Strafkammer.

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 26. Januar 2016 des Bezirksgerichts Dietikon wurde A.________ unter anderem der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe (unter der Anrechnung von erstandener Haft sowie vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug) und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Ausserdem wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger von A.________ Berufung an.

2.

Das Bezirksgericht Dietikon ordnete mit Beschluss vom 26. Januar 2016 die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum Massnahmeantritt, längstens bis 26. April 2016 an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2016 abgewiesen wurde. Auf eine von A.________ gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2016 nicht ein (Verfahren 1B_67/2016).

3.

Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2016 setzte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich dem Verteidiger von A.________ und der Staatsanwaltschaft Frist, um zur Frage der Fortsetzung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen. Die Verteidigung stellte den Antrag, die Sicherheitshaft sei nicht fortzusetzen. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2016 verlängerte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst. Die Strafkammer bejahte den dringenden Tatverdacht und das Bestehen von Fluchtgefahr. Ausserdem erachtete die Strafkammer die Weiterführung der Haft als verhältnismässig, obschon A.________ die erstinstanzlich ausgefällte Strafe durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie durch vorzeitigen Sanktionsvollzug erstanden habe. Es sei davon auszugehen, dass sich A.________ noch längere Zeit im stationären Massnahmenvollzug befinden werde.

4.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 (Postaufgabe 11. Mai 2016) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die zur Fortsetzung der Sicherheitshaft führte, nicht auseinander. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der I. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Leuch, Zürich, und der Berufsbeiständin Odile Ngo Van, Geroldswil, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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