Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_182/2022

1B_182/2022

Rubrum

Urteil vom 27. April 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 8. März 2022 (BS 2021 107).

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichte A.________ den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung in (unvollständiger) Kopie ein und stellte einen "Antrag auf Fristverlängerung", da sie wegen fehlender Unterlagen und Krankheit die Frist nicht einhalten könne. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Die Beschwerdefrist für die Anfechtung des am 8. März 2022 ergangenen und gleichentags versandten obergerichtlichen Entscheids beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG) und ist damit abgelaufen. Als gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb dem Antrag auf deren Verlängerung nicht entsprochen werden kann.

Die Eingabe vom 8. April 2022 genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht und kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr verbessert werden. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hinfällig und ist abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 47 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in