Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_208/2008

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Rubrum

{T 0/2}

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Verfügung vom 3. September 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2008

des Haftrichter des Bezirkes Winterthur.

Erwägungen

dass X.________ seine Beschwerde vom 24. Juli 2008 gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirkes Winterthur vom 25. Juni 2008 mit Schreiben vom 27. August 2008 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerde deshalb im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung beantragt hatte und über dieses Gesuch trotz des Rückzugs der Beschwerde zu entscheiden ist;

dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien, und deshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG vorliegen;

dass dem Beschwerdeführer daher die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist;

Dispositiv

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1

Es werden keine Kosten erhoben.

2.2

Rechtsanwalt Yassin Abu-Ied wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Haftrichter des Bezirkes Winterthur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in