Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_210/2013

1B_210/2013

Rubrum

Urteil vom 14. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013

des Obergerichts des Kantons Aargau,

Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen

dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Strafuntersuchung gegen X.________ führt und diesen verdächtigt, er habe am 16. Mai 2013 seine Ehefrau getötet;

dass die Polizei X.________ gleichentags festnahm und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 19. Mai 2013 die Untersuchungshaft für die Dauer eines Monats, d.h. bis Sonntag, 16. Juni 2013, anordnete;

dass die Staatsanwaltschaft dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Dauer der Untersuchungshaft sei auf drei Monate, d.h. bis zum 16. August 2013, festzusetzen;

dass das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) darauf am 4. Juni 2013 nicht eintrat mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse;

dass die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen führt - welche beim Bundesgericht am 13. Juni 2013 eingegangen ist - und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zum (gemeint: materiellen) Entscheid zurückzuweisen;

dass nicht näher geprüft zu werden braucht, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist;

dass in einem Fall wie hier die Staatsanwaltschaft, welche die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer als zu kurz erachtet, die Möglichkeit hat, bei diesem nach Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen;

dass, solange das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung nicht abgelehnt hat, die Staatsanwaltschaft keinen endgültigen Rechtsnachteil erleidet;

dass die Vorinstanz ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse daher ohne Bundesrechtsverletzung verneinen dufte und die Beschwerde somit abzuweisen ist;

dass die Beschwerde an die Vorinstanz in der Sache als Haftverlängerungsgesuch angesehen werden kann;

dass dieses an das Zwangsmassnahmengericht zur Behandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu überweisen ist, wobei es gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO unverzüglich, d.h. vor Ablauf der angeordneten Haftdauer am 16. Juni 2013, über die provisorische Fortdauer der Haft zu befinden haben wird;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG);

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Sache wird dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwiesen, damit dieses über die Verlängerung der Haft und unverzüglich über deren provisorische Fortdauer entscheide.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 227 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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