Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_262/2014

1B_262/2014

{T 0/2} 1B_262/2014

Urteil vom 24. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Bestellung eines amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer.

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 17. September 2013 verurteilte das Bezirksgericht Affoltern A.________ wegen Steuerbetrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 20.--. Gegen dieses Urteil reichte A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl meldete keine Berufung an und verzichtete auch auf eine Anschlussberufung.

Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wies der Präsident des Obergerichts das Gesuch von A.________ um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab.

B. A.________ führt mit Eingabe vom 25. Juli 2014 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Präsidialverfügung vom 13. Juni 2014 aufzuheben und ihm eine angemessene unentgeltliche Verteidigung zulasten der Staatskasse zu bestellen.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. A.________ hat am 13. September 2014 eine weitere Eingabe eingereicht.

Erwägungen

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde kann eingetreten werden, soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf den angefochtenen Entscheid beziehen. Die Beschwerde erweist sich indes als offensichtlich unbegründet.

2.

2.1 Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3). Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 StPO wurde im Wesentlichen die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119).

2.2 Der Beschwerdeführer war im Untersuchungsverfahren amtlich verteidigt. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend einzig die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren. Die Vorinstanz geht insoweit von einem Bagatellfall aus. Dies verletzt bei einer drohenden bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 20.-- kein Bundesrecht (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; vgl. auch Urteil 1B_16/2014 vom 18. August 2014 E. 2.2). Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die einen Anspruch auf amtliche Verteidigung begründen könnten.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 78, Art. 80 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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