Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_27/2007

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Rubrum

{T 0/2}

1B_27/2007 /fun

Urteil vom 7. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien

- A.X.________,

- B.X.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Ignaz Mengis,

gegen

Jean-Pierre Greter, Untersuchungsrichter, Kantonales Untersuchungsrichteramt, rue Mathieu-Schiner 1, Postfach, 1950 Sitten 2, Beschwerdegegner,

Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, rue Mathieu-Schiner 1, Postfach, 1950 Sitten 2.

Gegenstand

Ablehnung des Untersuchungsrichters,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt

A.

Gegen A.X.________ und B.X.________ wird eine Strafuntersuchung geführt wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das ANAG und eventuell Sozialversicherungs- und Steuerdelikte.

A.X.________ und B.X.________ beantragten am 29. Dezember 2006 beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Wallis die Ablehnung des Untersuchungsrichters Jean-Pierre Greter.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 bestritt der abgelehnte Untersuchungsrichter die Ausstandsgründe und überliess die Sache dem Kantonsgericht Wallis zur Beurteilung.

Mit Entscheid vom 22. Januar 2007 wies der Präsident des Kantonsgerichts das Ablehnungsbegehren ab.

B.

A.X.________ und B.X.________ führen staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2007 aufzuheben und das Ablehnungsbegehren gegen den Untersuchungsrichter gutzuheissen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2007 hat das Bundesgericht die Gesuche um Verfahrenssistierung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

C.

Der Präsident des Kantonsgerichts beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der abgelehnte Untersuchungsrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

1.

Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar.

Es handelt es sich um einen letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG), der sich auf kantonales Strafprozessrecht abstützt (Art. 78 Abs. 1 BGG, Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig.

2.

Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Anwendung der kantonalen Ausstandsregel (Art. 34 lit. c StPO/VS) und eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

Ihrer Ansicht nach besteht Misstrauen in die Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters wegen Mängeln seiner Verfügung vom 18. Dezember 2006, mit der die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Ignaz Mengis in der vorliegenden Strafsache vollumfänglich aberkannt wird. Zum einen sei die Annahme gemäss Verfügung aktenwidrig, die Beschwerdeführer verträten die Ansicht, dass wegen ihrer Selbstanzeige das Verfahren eingestellt werden müsse. Zum anderen ziele es auf Ausschluss eines gesetzlich statuierten Strafmilderungsanspruches und auf eine Vorverurteilung, dass der Untersuchungsrichter die Selbstanzeige gemäss kantonalem Steuerstrafrecht erst im Zeitpunkt als erstattet betrachte, als sie bei der Steuerveranlagungsbehörde aktenmässig erfasst worden sei. Zum dritten habe der Untersuchungsrichter bei der Postfinance und sechs weiteren Bankinstituten Auskunftsbegehren gestellt und damit auch Konten Dritter erfasst, die in keiner Weise im Strafverfahren impliziert seien oder bei denen Beziehungen zu den Beschwerdeführern ab diesem Datum nicht nachgewiesen seien. Das Verhalten des Untersuchungsrichters müsse als Amtsmissbrauch und Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses taxiert werden. Zum vierten sei die Behauptung des Untersuchungsrichters aktenwidrig, der Anwalt habe umfassende Akteneinsicht erhalten. Fest stehe, dass die Akteneinsicht bezüglich der sieben Belegdossiers bis dato nicht erfolgt sei.

3.

Gemäss dem kantonalen Strafprozessrecht können die Richter, die Gerichtsschreiber und Vertreter der Staatsanwaltschaft von den Parteien abgelehnt werden oder in den Ausstand treten, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen (Art. 34 lit. c StPO/VS).

Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass der Ausstand in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primär) gesetzlichen Richter stehe und die Ausnahme bleiben soll, damit die regelhafte Verfahrensordnung nicht ausgehöhlt werde, dass das subjektive Empfinden einer Prozesspartei zur Annahme der Befangenheit nicht genüge, sondern das Misstrauen durch ein bestimmtes Verhalten des Richters gerechtfertigt erscheinen müsse, dass prozessuale Fehler für sich allein keinen Anschein der Befangenheit begründeten, dass im zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte vorlägen für besonders krasse oder wiederholte Irrtümer, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssten und die zu einem Ausstand führen würden, dass der Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 allein die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Mengis beurteilt, aber keinen Beweismittelentscheid gefällt habe und dass das Recht auf Beweisergänzung unberührt sei. Daher seien keine Umstände gegeben, welche den Anschein einer Befangenheit des Untersuchungsrichters in den Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer begründen würden. Das Ablehnungsbegehren sei abzuweisen.

Diese Ansicht ist nicht willkürlich. Es ist sachgerecht, Ausstandsbegehren gemäss Art. 34 lit. c StPO/VS auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Verletzungen der Richterpflicht zu beschränken. Die kantonale Instanz konnte ohne Willkür festhalten, die Beschwerdeführer brächten keine derartigen Umstände vor. Das Vorbringen ist unbegründet.

4.

Nach der Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 113 E. 3.4; 126 I 68 E. 3a). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Richter oder Gerichtsschreiber unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a).

Die Beschwerdeführer erachten den Sachverhalt als unrichtig erstellt (doppelter Vorwurf der Aktenwidrigkeit), bestreiten eine Auslegung des kantonalen Steuerrechts (rechtserheblicher Zeitpunkt der Selbstanzeige) und rügen Ermittlungsmassnahmen im Strafverfahren (Auskunftsbegehren über Bankkonten). Diese angeblichen Verfehlungen sind beim derzeitigen Kenntnisstand im Lichte der Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht derart schwerwiegend, dass sie zu einem Ausstand führen würden. Damit erübrigt sich eine Beurteilung der einzelnen Mängel. Die Rüge, die Garantie des verfassungsmässigen Richters sei verletzt, ist demnach unbegründet.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Da die Beschwerdeführer unterliegen, tragen sie die Gerichtskosten unter Solidarhaft (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt; sie haften hierfür solidarisch.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 5, Art. 66, Art. 78, Art. 80, Art. 92 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 14. Juni 2006; der Erlass wurde am 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in