Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_273/2020

1B_273/2020

Rubrum

Urteil vom 3. Juni 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 15. November 2019 (SK 19 110+111).

Erwägungen

1.

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte mit Urteil vom 1. November 2018 fest, dass A.________ verschiedene Tatbestände (versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung etc.) erfüllt habe, dabei aber schuldunfähig im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen sei. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB an. Auf Berufung von A.________ hin ordnete das Obergericht des Kantons Bern am 15. November 2019 wiederum eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an und versetzte A.________ in Dispositiv-Ziffer. VII. 1 in Sicherheitshaft.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Mai 2020 ficht A.________ dieses Berufungsurteil einerseits in der Sache an und beantragt anderseits, die gegen ihn angeordnete Sicherheitshaft aufzuheben. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2.

Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil in der Sache richtet, wird sie im Verfahren 6B_648/2020 behandelt.

3.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig der Antrag des Beschwerdeführers, die Sicherheitshaft aufzuheben bzw. ihn daraus zu entlassen. Vernehmlassungen dazu wurden nicht eingeholt.

Angefochten ist damit ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Antrag auf Haftentlassung wird in der Beschwerdeschrift nicht begründet - auch nicht soweit der Beschwerdeführer die sog. Star-Praxis des Bundesgerichts anruft -, weshalb auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann allerdings ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 19 und Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in