Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_284/2014

1B_284/2014

Rubrum

Urteil vom 21. August 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Bezirksgericht Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde gegen Personen des Bezirksgerichts Zürich,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 16. Juni 2014.

Erwägungen

1.

A.________ gelangte mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen verschiedene Personen des Bezirksgerichts Zürich erfolglos an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Auf einen von ihm gegen den am 22. April 2014 ergangenen Entscheid der Verwaltungskommission erhobenen Rekurs ist die Rekurskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 16. Juni 2014 nicht eingetreten.

Gegen diesen Beschluss vom 16. Juni 2014 wendet sich A.________ mit Eingabe vom 18. Juni 2014 ans Bundesgericht. Den der Eingabe beigefügten Beschluss hat er als "ungelesen" bezeichnet. Sodann hat er auch die Eingabe selber mit "ungelesene Weiterleitung" betitelt, wobei er auf S. 2 der Eingabe festhält, der Beschluss werde dem Bundesgericht "ungelesen zur fakultativen Beschwerde unterbreitet". Die Eingabe vermag den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) in keiner Weise zu genügen und ist überdies rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (s. schon Urteil 6B_39/2014 vom 3. März 2014).

Auf die somit unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in