Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_297/2014

1B_297/2014

Rubrum

Verfügung vom 3. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel,

2. Polizeifunktionäre der Kantonspolizei Schwyz des Polizeipostens Lachen,

3. Verantwortliche der Psychiatrischen Klinik Oberwil,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg.

Gegenstand

Ausstand, Wucher, ungetreue Geschäftsbesorgung, Nötigung, Freiheitsberaubung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. August 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer.

Erwägungen

1.

A.________ reichte am 23. August 2014 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Schwyz eine Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. August 2014 ein. Der Präsident des Kantonsgerichts Schwyz überwies die Eingabe von A.________ mit Schreiben vom 26. August 2014 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht teilte A.________ am 28. August 2014 den Eingang seiner Beschwerde mit und forderte ihn mit Verfügung vom 29. August 2014 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf.

2.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass sich die Beschwerde ausdrücklich ans Kantonsgericht und nicht ans Bundesgericht richte. Es handle sich dabei um ein Wiedererwägungsgesuch an das Kantonsgericht und nicht um eine Beschwerde an das Bundesgericht. Diese Äusserungen von A.________ sind sinngemäss als Rückzugserklärung seiner Beschwerde vom 20. August 2014 (Postaufgabe 23. August 2014) entgegenzunehmen. Die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Die dem Bundesgericht mit Schreiben des Kantonsgerichts Schwyz übermittelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. August 2014 wird wieder dem Kantonsgericht Schwyz zugestellt.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in