Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_301/2022

1B_301/2022

Rubrum

Urteil vom 15. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Entlassung aus der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2022 (SB210428-O/U/bs).

Erwägungen

1.

Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach A.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 4. April 2022 des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Raubes etc. schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und zu einer Landesverweisung von 8 Jahren.

2.

A.________ führt mit Eingabe vom 12. Juni 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2022. Die Strafrechtliche Abteilung führt das Verfahren unter der Verfahrensnummer 6B_771/2022. Soweit A.________ in seiner Beschwerde vom 12. Juni 2022 um Entlassung aus der Sicherheitshaft ersucht, überwies die Strafrechtliche Abteilung die Beschwerde der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung zur weiteren Behandlung. Diese verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag um Entlassung aus der Sicherheitshaft nicht. Er führt nicht aus, ob er sich in Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Strafvollzug befinde. Auch legt er nicht dar, mit welchen Entscheiden über die Sicherheitshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug befunden wurde. Einzig in der Begründung zu seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung, mit dem er die Landesverweisung während dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren verhindern will, führt er aus, dass sämtliche Haftentlassungsgesuche abgewiesen wurden und dasjenige, welches er bei der I. Strafkammer eingereicht habe, nicht einmal behandelt wurde. Damit vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern das Urteil der I. Strafkammer vom 4. April 2022 hinsichtlich der Sicherheitshaft rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in