Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_31/2011

1B_31/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Bahnhofstrasse 29,

8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt

A.

X.________ erstattete am 1. Februar 2010 Strafanzeige gegen Y.________ wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Y.________ wurde vorgeworfen, im Treppenhaus (Erdgeschoss) der Liegenschaft A.________weg ... in Thayngen eine Anschlagtafel aus der Wand gerissen und auf die darunter stehende Grünpflanze fallen gelassen zu haben. Dadurch sei ein Sachschaden von ca. Fr. 30.-- entstanden.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 stellte die zuständige Untersuchungsrichterin das Ermittlungsverfahren gegen Y.________ ein, weil sich ein vorsätzliches Verhalten nicht nachweisen lasse. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Einsprache mit den Anträgen, die Verfügung der Untersuchungsrichterin sei aufzuheben, das Verfahren sei weiterzuführen und Y.________ sei zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. April 2010 ab.

Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur Weiterführung des Ermittlungsverfahrens an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. Dezember 2010 ab.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 25. Januar 2011 beantragt X.________ im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts vom 30. Dezember 2010 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29. Abs. 2 BV).

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Y.________ stellt in seiner Vernehmlassung keinen Antrag zum bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Nach Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Der angefochtene Entscheid datiert vom 30. Dezember 2010. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist nach dem Bundesgerichtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zu beurteilen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.

Der die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens bestätigende Entscheid der Vorinstanz stellt einen mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG dar.

Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG i.V.m. aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und auch nicht Privatstrafkläger gemäss aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Als blosser Geschädigter bzw. Anzeigesteller ist er zur vorliegenden Beschwerde nach der Praxis zu aArt. 81 BGG grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 136 IV 29; 133 IV 228). Er kann lediglich die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40 mit Hinweisen). Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.2; 133 I 185 E. 6.2). Ein Geschädigter kann daher nach der Praxis zu aArt. 81 BGG - trotz Parteistellung im kantonalen Verfahren - weder die Würdigung der beantragten Beweise infrage stellen noch beanstanden, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden (vgl. BGE 126 I 81 E. 7b S. 94; 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil des Bundesgerichts 6B_380/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, worauf nach dem Gesagten nicht einzutreten ist. Zudem macht er geltend, das Obergericht habe rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise stillschweigend nicht abgenommen und damit das rechtliche Gehör verweigert (Art. 29 Abs. 2 BV). Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich, dass die Vorinstanz die beantragten Beweise offensichtlich nicht für geeignet hielt, den (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten zu beweisen. Diese vorweggenommene Beweiswürdigung ist im bundesgerichtlichen Verfahren wie erwähnt nicht zu überprüfen. Dass das Obergericht die Beweisabnahme nicht ausdrücklich, sondern lediglich sinngemäss ablehnte, ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht zu beanstanden.

3.

Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Haag

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 453 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 29, Art. 66, Art. 68, Art. 78, Art. 80, Art. 90 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 und Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, Art. 1 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

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