Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_328/2018

1B_328/2018

Rubrum

Urteil vom 19. Juli 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 18. Mai 2018 (DG.2018.4).

Erwägungen

A.________ hat am 22. November 2016 Berufung gegen seine erstinstanzliche Verurteilung wegen Betrugs erklärt. Am 25. Januar 2018 reichte er ein Ausstandsgesuch gegen die Instruktionsrichterin, Appellationsgerichtspräsidentin Liselotte Henz, ein. Am 18. Mai 2018 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Ausstandsgesuch ebenso wie den Antrag auf Einsetzung eines ausserkantonalen Gerichts für dessen Beurteilung ab, soweit es darauf eintrat.

A.________ reicht mit Eingabe vom 4. Juli 2018 (Postaufgabe) Beschwerde gegen diesen Appellationsgerichtsentscheid ein und verlangt, dass an deren Beurteilung keine Richter und Gerichtsschreiber mitwirken, die bereits an seinen früheren Verfahren beteiligt waren. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Er legt, was einzig zulässig ist, in der Beschwerdeschrift selber unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, da der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in