Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_331/2018

1B_331/2018

Rubrum

Urteil vom 30. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident, vom 7. Juni 2018 (ZM.2018.108).

Erwägungen

dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen A.________ führt und am 4. Mai 2018 am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten drei Geräte (zwei Laptops und ein Tablet) sicherstellen und die darauf gespeicherten elektronischen Dateien aufzeichnen ("spiegeln") liess;

dass der Beschuldigte am 4. Mai 2018 die Siegelung der elektronischen Aufzeichnungen verlangte, worauf die Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2018 beim Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident (ZMG), die Entsiegelung beantragte;

dass das ZMG dem Beschuldigten die Gelegenheit einräumte, am 30. Mai 2018 zum Entsiegelungsgesuch Stellung zu nehmen, worauf die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2018 replizierte und das ZMG mit Entscheid vom 7. Juni 2018 das Entsiegelungsgesuch guthiess;

dass der Beschuldigte am 6. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des ZMG vom 7. Juni 2018 erhob;

dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da ihm das ZMG keine Gelegenheit eingeräumt habe, zur Replik der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 (und den von ihr eingereichten Akten) Stellung zu nehmen;

dass die Staatsanwaltschaft und das ZMG je die Abweisung der Beschwerde beantragen;

dass das Bundesgericht am 30. Juli 2018 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gutgeheissen hat;

dass das Bundesgericht in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden entscheidet, insbesondere wenn der angefochtene Entscheid von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG);

dass ein solcher Entscheid des Bundesgerichtes im vereinfachten Verfahren ergeht und summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG);

dass gemäss den vorinstanzlichen Akten die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2018 repliziert und ein neues Aktenstück (Beilage vom 29. Mai 2018) eingereicht hat;

dass die Vorinstanz am 7. Juni 2018das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen hat, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit zu gewähren, zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 (und dem eingereichten neuen Aktenstück) Stellung zu nehmen;

dass die Vorinstanz auch dem prozessualen Eventualantrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2018 keine Rechnung getragen hat, die Vernehmlassungsfrist sei angemessen zu erstrecken, falls das Entsiegelungsverfahren nicht sistiert würde;

dass der angefochtene Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt und die Gehörsverletzung (in der vorliegenden Konstellation) im Verfahren vor Bundesgericht nicht "geheilt" werden kann (BGE 139 I 189 E. 3.1-3.2 S. 191 f.; 138 I 154 E. 2.3 S. 156 f., 484 E. 2.4 S. 487; 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.1-2.3.2 S. 197 f.; 133 I 100 E. 4.9 S. 105; je mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_212/2016 vom 14. Oktober 2016 und 1B_459/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1 und 2.5-2.6, mit Hinweisen);

dass hier kein Anlass besteht, die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu überprüfen;

dass entgegen der Ansicht des ZMG auch die Ordnungsvorschrift von Art. 248 Abs. 3 StPO (Entscheidungsfrist von einem Monat) den grundrechtlichen Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht dahinfallen lässt (vgl. Urteil 1B_322/2018 vom 31. August 2018 S. 3);

dass dem Beschwerdeführer ebenso wenig vorgehalten werden kann, er habe im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren noch keine Geheimnisschutzgründe ausreichend substanziiert, wenn ihm dort das rechtliche Gehör verweigert worden ist;

dass die Beschwerde sich insoweit als offensichtlich begründet erweist;

dass der angefochtene Entscheid daher aus formellrechtlichen Gründen (im Verfahren nach Art. 109 BGG) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist;

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG),

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident, vom 7. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Basel-Stadt (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 248 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 68 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 23. September 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in