Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_348/2021

1B_348/2021

Rubrum

1B_348/2021,1B_349/2021,1B_350/2021,

1B_351/2021,1B_352/2021

Urteil vom 29. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom

6. Mai 2021 (BKBES.2021.60, 61, 62, 63 + 64).

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat mit separaten Entscheiden fünf Verfahren, an denen A.________ als Privatkläger beteiligt war, eingestellt (Verfahren 1B_348/2021,1B_351/2021 und 1B_352/2021) oder nicht an die Hand genommen (Verfahren 1B_349/2021,1B_350/2021).

A.________ erhob gegen diese Entscheide Beschwerde, worauf ihm das Obergericht des Kantons Solothurn mit fünf übereinstimmenden Verfügungen vom 6. Mai 2021 Prozesskostensicherheiten von je Fr. 600.-- auferlegte, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Rechtsmittel nicht einzutreten.

Mit fünf übereinstimmenden, auf den 3. Juni 2021 datierten Beschwerden beantragt A.________, diese Verfügungen des Obergerichts aufzuheben.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2.

Es rechtfertigt sich, die fünf gleichgelagerten Verfahren zu vereinigen.

3.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit bei ihm eingereichte Rechtsmittel zulässig sind (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Die angefochtenen Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer, was sich sowohl aus den Bestätigungen der Post als auch aus seinen eigenen Angaben ergibt, am 7. Mai 2021 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 8. Mai 2021 zu laufen und endete am 6. Juni 2021, beziehungsweise, da es sich dabei um einen Sonntag handelte, am nächsten Werktag, dem 7. Juni 2021 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerden sind nach der Bestätigung der Schweizerischen Botschaft in U.________ am 9. Juni 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihr eingetroffen. Die Beschwerden sind verspätet.

4.

Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Die Verfahren 1B_348/2021,1B_349/2021,1B_350/2021,1B_351/2021 und 1B_352/2021 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 45, Art. 47, Art. 48 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in