Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_364/2014

1B_364/2014

Rubrum

Urteil vom 7. November 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Oberrichter, c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 13. Oktober 2014.

Erwägungen

1.

A.________ gelangte am 25. August 2014 mit einem Ausstandsbegehren gegen Oberrichter B.________ an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ist die II. Strafkammer des Obergerichts auf das Begehren nicht eingetreten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich A.________ mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 ans Bundesgericht. Den der Eingabe beigefügten Beschluss hat er als "ungelesen" bezeichnet, die Beschwerdeführung selber als "fakultativ" (Beschwerde S. 8 und 10).

Die Eingabe vermag den - dem Beschwerdeführer schon wiederholt zur Kenntnis gebrachten - gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen und ist überdies rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (s. schon Urteile 1B_284/ vom 21. August 2014 und 6B_39/2014 vom 3. März 2014).

Was sodann die Ausführungen in der Beschwerde betrifft, welche einen am 16. Oktober 2014 ergangenen Entscheid der ETH-Beschwerdekommission betreffen, ist das Bundesgericht von vornherein nicht zuständig, darauf einzugehen (s. die dem betreffenden Entscheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung).

Auf die somit insgesamt unzulässige Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in