Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_385/2010

1B_385/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 25. November 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Christen.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin.

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 hob das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die ambulante Massnahme für X.________ auf, da er während des Massnahmevollzugs erneut einschlägige Delikte begangen haben soll. Es beantragte beim Bezirksgericht Zürich die Anordnung einer stationären Massnahme und bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids die Anordnung von Sicherheitshaft. Am 29. Oktober 2010 ordnete die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich Sicherheitshaft an.

2.

Mit Eingabe vom 22. November 2010 erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Haftrichterin. Er beantragt die Aufhebung der Haft, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1

Gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen (lit. b). Das Bundesgericht kann nach Art. 112 Abs. 3 BGG einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sachverhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und Art. 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht (Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2

Die angefochtene Verfügung enthält keine eigene Begründung. Die Haftrichterin beschränkt sich darauf, auf die Anträge des Amts für Justizvollzug zu verweisen.

Zwar kann es grundsätzlich zulässig sein, zur Begründung des Haftentscheids auf den Haftantrag zu verweisen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.). Dem angefochtenen Entscheid lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte zur Frage entnehmen, inwiefern sich die Haftrichterin mit den Vorbringen des Amts für Justizvollzug auseinandersetzte und allfällige Einwände prüfte. Die Angabe der massgeblichen Gründe, wie die Art der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen "einschlägigen Delikte", fehlt. Nach dem unter Ziff. 3.1 Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid bereits aus diesen Gründen in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Haftrichterin zurückzuweisen, damit sie einen Entscheid treffe, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt.

4.

Die Haftrichterin wird unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 31 Abs. 4 BV) neu zu verfügen haben. Da Haftgründe nicht offensichtlich fehlen, kommt die Aufhebung der Sicherheitshaft durch das Bundesgericht nicht in Betracht. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt oder unterliegt keine Partei (vgl. Urteil 1B_61/2008 vom 3. April 2008 E. 4). Dem Kanton werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dagegen rechtfertigt es sich, gemäss Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 BGG den Kanton Zürich zur Zahlung einer Entschädigung an die Vertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren in der Höhe der von ihr eingereichten Honorarnote zu verpflichten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2010 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an die Haftrichterin zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf Aufhebung der Sicherheitshaft wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Der Kanton Zürich hat der Vertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.70 zu bezahlen.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Christen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 68, Art. 95, Art. 97 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 7. März 2010; der Erlass wurde am 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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