Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_41/2014

1B_41/2014

Rubrum

Urteil vom 29. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.

Gegenstand

Zwangsmassnahmen / Ersatzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Dezember 2013 des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen.

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht Nidwalden als Zwangsmassnahmengericht versetzte X.________ mit Urteil vom 18. Mai 2013 bis am 15. August 2013 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden ersuchte am 9. August 2013 um Verlängerung der Untersuchungshaft bis 15. Oktober 2013. Das Zwangsmassnahmengericht wies mit Urteil vom 23. August 2013 das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft ab und ordnete für die Dauer der Strafuntersuchung Ersatzmassnahmen an. Dagegen erhob X.________ am 2. September 2013 Beschwerde. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hiess mit Urteil vom 2. Dezember 2013 die Beschwerde teilweise gut und änderte den vorinstanzlichen Entscheid wie folgt:

"1. Der Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird abgewiesen

und der Beschuldigte ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.

An Stelle der mit Urteil vom 18. Mai 2013 angeordneten Untersuchungs-

haft werden für den Beschuldigten bis 26. Februar 2014 folgende Er- satzmassnahmen angeordnet:

2.1

Dem Beschuldigten wird es verboten, mit seiner Ehefrau in irgend-

einer Form Kontakt aufzunehmen.

2.2

Dem Beschuldigten wird verboten, sich im unmittelbaren Umfeld

des Wohnorts ("...") seiner Ehefrau aufzuhalten.

2.3

Der Besitz und der Erwerb von Waffe wird dem Beschuldigten

verboten.

2.4

Dem Beschuldigten wird verboten, Alkohol zu konsumieren.

Er hat sich monatlich bei seinem Hausarzt einer ärztlichen

Kontrolle zur Feststellung der Alkoholabstinenz zu unterziehen...."

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 27. Januar 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden vom 2. Dezember 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

3.1

Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 12. Dezember 2013 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist lief bis Montag, den 13. Januar 2014. Die vorliegende Beschwerde wurde am 27. Januar 2014 eingereicht und ist somit verspätet. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG.

3.2

Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BBG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis im Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht anwendbar (BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.). Die vorliegend umstrittenen Ersatzmassnahmen sind anstelle der Untersuchungshaft (vgl. Art. 237 StPO) angeordnet worden. Es ist evident, dass für die Ersatzmassnahmen die gleiche Fristenregelung gilt wie für die Hauptmassnahme (1B_1/2010 vom 5. Februar 2010). Folglich kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Auf die Beschwerde kann wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Da der Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG.

4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 237 — gelesen in der Fassung vom 21. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 46, Art. 47, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Berufsbildung, Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. August 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. Juli 2024 und 1. März 2025 erneut konsolidiert.

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