Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_412/2022

1B_412/2022

Rubrum

Urteil vom 16. August

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, vom 20. Juli 2022 (SBK.2022.231 / sk).

Erwägungen

1.

A.________erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. Juni 2022 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung vom 20. Juli 2022 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2.

Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 7. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, welches die Eingabe mit Schreiben vom 10. August 2022 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwies. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

4.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die in Art. 383 StPO für das Rechtsmittelverfahren vorgesehene Sicherheitsleistung rechtswidrig sein soll. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege beanstandet, macht er nicht geltend, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein soll, ist weder ersichtlich noch legt er dies dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 383 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in