Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_468/2019

1B_468/2019

Rubrum

Verfügung vom 9. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Büro SVG, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. August 2019 (GM190007-L / U_T2).

Erwägungen

Mit Eingabe vom 21. September 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2019 betreffend Entsiegelung. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 zog er die Beschwerde zurück.

Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in