Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 37 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_537/2011

1B_537/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 16. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X.________AG, Beschwerdeführerin, handelnd durch Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Marcus Henke,

gegen

Y.________AG, Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverffügung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt

A.

Am 14. Februar 2011 erstattete die X.________AG (Deutschland) Strafanzeige gegen die Y.________AG (Zürich) wegen Betrugs.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erliess am 31. März 2011 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Gegen diese Verfügung erhob die X.________AG Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. August 2011 wegen verspäteter Einreichung nicht ein.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. September 2011 beantragt die X.________AG, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die Untersuchung zu eröffnen und anhand zu nehmen. Sie rügt die Verletzung der Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 1 bzw. Art. 4 BV.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen

1.

Die vorliegende Angelegenheit betrifft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung und damit eine Strafsache, die der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigerin und Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, welche durch die angeblich betrügerischen Machenschaften der privaten Beschwerdegegnerin in ihrem Vermögen geschädigt sein soll, zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.

2.

Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass die Frist zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung an das Obergericht am 9. Mai 2011 endete. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde beim Obergericht am 9. bzw. 10. Mai 2011 per Fax ein. Am 13. Mai 2011 ging die Beschwerde beim Obergericht als schriftliche Briefsendung ein, welche gemäss Poststempel der Deutschen Post am 11. Mai 2011 aufgegeben worden war.

Die Berechnung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Sie macht geltend, nach einem Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2010 sei dem Absender einer rechtzeitig beim Gericht eingegangenen Telefax-Eingabe eine (allenfalls auch über das Ende der ursprünglichen Frist hinausgehende) Nachfrist zur Behebung des Mangels, das heisst zur Nachreichung der Original-Unterschrift, anzusetzen. Erst der unbenützte Ablauf der Nachfrist könne zur abschliessenden Formungültigkeit der Eingabe führen.

3.

Die Einhaltung von Fristen im Strafprozess ist in Art. 91 StPO geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Abs. 2). Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist (Abs. 3). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter (Abs. 4).

Art. 91 Abs. 2 StPO stimmt, soweit er nicht die Fristwahrung durch inhaftierte Personen betrifft, wörtlich mit der Regelung in Art. 48 Abs. 1 BGG zur Fristwahrung bei Eingaben ans Bundesgericht überein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen (Rechtsschriften), die Einreichung per Fax zur Fristwahrung nicht (Urteile des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1;4A_258/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 2;5A_1/2007 vom 12. Februar 2007; vgl. auch BGE 121 II 252 E. 4). Daran ändert auch eine frühere kantonale Rechtsprechung zum vor Inkrafttreten der StPO geltenden kantonalen Recht nichts. Inwiefern die bundesgerichtliche Auslegung und Anwendung der genannten bundesrechtlichen Bestimmungen gegen höherrangiges Recht verstossen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der privaten Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Behörden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 91 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 48, Art. 66, Art. 68, Art. 78 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2011; der Erlass wurde am 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

Zitiert in