Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_551/2011

1B_551/2011

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Paul Salamin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6,

Postfach 540, 3930 Visp.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2011 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer.

Sachverhalt

A.

Am 11. Januar 2011 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Strafklage wegen unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 StGB. Er begründete dies damit, die Y.________AG habe die Herausgabe eines ihm gehörenden Krans verweigert.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Mai 2011 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafklage nicht ein.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis (Strafkammer) am 31. August 2011 ab.

B.

X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen.

C.

Das Kantonsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem sinngemässen Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft hat keine Bemerkungen eingereicht.

X.________ hat zur Vernehmlassung des Kantonsgerichts Stellung genommen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.

Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Anlass. Das bundesgerichtliche Urteil wird daher in deutscher Sprache verfasst, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

2.

2.1

Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

2.2

Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen (...) und b) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5).

Die Beschwerde muss auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss - wenn das nicht offensichtlich ist - insbesondere darlegen, inwiefern die Legitimationsvoraussetzungen gegeben sein sollen (BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 404; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde befugt sein soll.

Dies ist auch nicht offensichtlich. Der Beschwerdeführer hat Zivilansprüche nicht im Strafverfahren geltend gemacht, sondern mit Klage vom 21. Dezember 2010 gegen die Y.________AG beim Zivilgericht. Nach der Rechtsprechung ist in einer derartigen Konstellation die Beschwerdebefugnis zu verneinen, da das Strafverfahren nicht lediglich als Vehikel zur Durchsetzung von Zivilansprüchen in einem Zivilprozess dienen darf (Urteil 6P.178/2004 vom 9. Oktober 2005 E. 3.3 und 4 mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 137 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 54, Art. 66, Art. 78 und Art. 81 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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