Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_556/2012

1B_556/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 2. Oktober 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Gegenstand

Strafbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. August 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer.

Erwägungen

1.

X.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Mai 2012 wegen Verletzung von Verkehrsregeln zur Bezahlung einer Busse von Fr. 40.-- und bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag verurteilt. Dagegen erhob er am 3. Juli 2012 per Fax Einsprache. Für die verspätete Eingabe machte er gesundheitliche Gründe geltend.

Mit Abschreibungsverfügung vom 10. Juli 2012 wies die Staatsanwaltschaft das sinngemäss erhobene Wiederherstellungsgesuch ab und trat auf seine Eingabe vom 3. Juli 2012 wegen Verspätung und mangels Einhaltung des Schrifterfordernisses nicht ein. Das Kantonsgericht von Graubünden wies eine gegen die Abschreibungsverfügung vom 10. Juli 2012 von X.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. August 2012 ab.

2.

Mit Telefax-Eingabe vom 20. September 2012 an das Bundesgericht ersucht X.________ um Verlängerung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 8. August 2012 um 10 Tage. Zur Begründung macht er gesundheitliche Gründe geltend.

3.

Gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefristen nach Art. 100 BGG sind unabänderlich und können nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden. Eine Wiederherstellung der Frist ist unter den Voraussetzungen von Art. 50 BGG möglich. Eingaben an das Bundesgericht können nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht gültig per Fax erhoben werden (BGE 121 II 252 E. 4 S. 255 f.; Urteile des Bundesgerichts 4A_503/2009 vom 17. November 2009 E. 2.1;2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1;9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2). Auf die Eingabe vom 20. September 2012 kann schon deshalb nicht eingetreten werden.

Sie genügt im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Gesuchsteller belegt nicht, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 50 BGG vorliegen, und er hat die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt.

4.

Nach dem Gesagten kann auf die Eingabe vom 20. September 2012 offensichtlich nicht eingetreten werden. Damit ist gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrunds.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann unter den vorliegenden Umständen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Eingabe vom 20. September 2012 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 47, Art. 50, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in