Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_573/2022

1B_573/2022

Rubrum

Urteil 15. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Hauptabteilung Allgemeine Delikte,

Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.

Gegenstand

Strafverfahren; Auftrag zur Abklärung der Einvernahmefähigkeit (nachträglich),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

vom 14. Juni 2022 (470 22 57).

Erwägungen

1.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Beschluss vom 14. Juni 2022 eine von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. April 2022 erhobene Beschwerde ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. November 2022 (Postaufgabe 8. November 2022) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2022 ist dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin am 6. Oktober 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 7. Oktober 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Montag, den 7. November 2022 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gemäss Poststempel und Sendungsinformation der Post am 8. November 2022 und damit verspätet der Post übergeben. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 45, Art. 66, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in