Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 19 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_6/2015

1B_6/2015

Rubrum

Urteil vom 24. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

Bank A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Frey,

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.

Gegenstand

Aufhebung eines Beschlagnahmebefehls / Beschwerdebefugnis,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2014 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

Sachverhalt

A.

Am 27. November 2012 erstattete die Bank A.________ bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB), Gläubigerschädigung (Art. 164 StGB), Fälschung und Unterdrückung von Urkunden (Art. 251 und Art. 254 StGB) sowie falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) und machte eine Zivilforderung von gut 6,5 Mio Franken gegen die beiden geltend.

Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft gegen B.________ ein Strafverfahren, in dem sich die Bank A.________ als Privatklägerin konstituierte.

Am 29. Oktober 2013 beschlagnahmte die Kantonale Staatsanwaltschaft den Nettoverwertungserlös von Fr. 41'009.20 aus der Verwertung des Aston Martin V8 Vantage im Betreibungsverfahren Nr. 21111642, Gruppen-Nr. 21120591.

Am 4. April 2014 hob die Kantonale Staatsanwaltschaft diese Beschlagnahme im Umfang von Fr. 37'470.70 auf. Mit Verfügung vom 8. April 2014, mit welcher sie diejenige vom 4. April 2014 ersetzte, hob die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vom 29. Oktober 2013 im Umfang von Fr. 36'009.20 auf.

Die Bank A.________ focht die Verfügung vom 8. April 2014 beim Obergericht des Kantons Aargau an mit den Anträgen, sie aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen oder eventuell die Beschlagnahme des gesamten Nettoerlöses von Fr. 41'009.20 (gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2013) aufrechtzuerhalten.

Am 28. November 2014 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Bank A.________ sei nicht befugt, sie zu erheben.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Bank A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht und die kantonale Staatsanwaltschaft sowie B.________ verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid erging in einer Strafsache und wurde von einer letztinstanzlichen kantonalen Instanz getroffen; damit steht die Beschwerde in Strafsachen dagegen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, BGG). Er spricht der Beschwerdeführerin die Legitimation ab, die Aufhebung einer Beschlagnahmeverfügung anzufechten. Dadurch wird diese teilweise vom Strafverfahren ausgeschlossen; insofern und insoweit liegt für sie ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG vor (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 1.2).

1.2

Zur Beschwerde befugt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am obergerichtlichen Verfahren teilgenommen, die erste Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt. Das gleiche gilt indessen nach der Rechtsprechung (Urteile 1B_684/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3;1B_212/2007 vom 12. März 2008 E. 1.4) auch für die zweite Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin beansprucht die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten (Art. 70 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 StGB), womit ein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu bejahen ist. Aus dem von der Vorinstanz zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Urteil (1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 2.2) ergibt sich nichts anderes.

1.3

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Wie Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG für die Ergreifung der Beschwerde in Strafsachen setzt auch Art. 382 Abs. 1 StPO für die Ergreifung der Beschwerde im kantonalen Verfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es erlauben würde, im gleichen Rechtsmittelzug die in diesem Punkt gleich geregelten Legitimationsvoraussetzungen von StPO und BGG unterschiedlich auszulegen. Vor allem aber geht es bei dieser gesetzlichen Regelung nicht an, im kantonalen Verfahren die Legitimationsvoraussetzungen einschränkender auszulegen als im Verfahren vor Bundesgericht. Da nach Art. 80 Abs. 1 BGG nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen anfechtbar sind, würde einer Partei, die nach Art. 81 BGG beschwerdebefugt ist, der Rechtsmittelweg ans Bundesgericht abgeschnitten, wenn ihr die letzte kantonale Instanz aufgrund einer unsachgemäss restriktiven Auslegung von Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren abspricht. Das Obergericht hat damit Bundesrecht verletzt, indem es der Beschwerdeführerin, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des Obergerichtsentscheids hat (oben E. 1.2), die Legitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO abgesprochen hat. Die Rüge ist begründet.

3.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sich der Beschwerdegegner am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat, treffen ihn keine Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es sind somit keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2014 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 70, Art. 73, Art. 158, Art. 163, Art. 164, Art. 251, Art. 254 und Art. 307 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 382 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 78, Art. 80, Art. 81 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in