Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1B_92/2009

1B_92/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 21. April 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2009

des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Zivil- und Strafrecht.

Erwägungen

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 7. April 2009 die X.________ auferlegte Gesamtstrafe von 4 Jahren auf 3 Jahre und 9 Monate reduziert hat;

dass im Anschluss an die Neubeurteilung das Präsidium des Kantonsgerichts am gleichen Tag über die Haftverlängerung verfügt und die Sicherheitshaft bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 7. April 2009 oder im Falle eines Weiterzugs an das Bundesgericht bis maximal 6 Monate verlängert hat;

dass X.________ mit Eingabe vom 8. April 2009 Beschwerde gegen die Neubeurteilung des Strafurteils erhoben hat (Verfahren 6B_311/2009);

dass er dabei um aufschiebende Wirkung und "mit einer umgehenden Zwischenverfügung des Bundesgerichts" um sofortige Haftentlassung ersucht hat;

dass im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 7. April 2009 (Verfahren 6B_311/2009) das Gesuch um Haftentlassung einer Beurteilung im Rahmen von Art. 103 BGG (aufschiebende Wirkung) bzw. Art. 104 BGG (andere vorsorgliche Massnahmen) von vornherein nicht zugänglich ist;

dass deshalb die Eingabe vom 8. April 2009, soweit damit die Haftentlassung beantragt wird, auch als Beschwerde gegen die mit Verfügung vom 7. April 2009 verlängerte Sicherheitshaft in Betracht fällt;

dass für die Behandlung einer solchen Beschwerde die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts zuständig ist (Art. 29 Abs. 3 Reglement für das Bundesgericht);

dass der Beschwerdeführer jedoch mit Schreiben vom 20. April 2009 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, dass sich die Beschwerde vom 8. April 2009 nicht gegen die Verfügung des Präsidiums des Kantonsgerichts vom 7. April 2009 richte, eine solche Beschwerde vielmehr vorbehalten bleibe;

dass somit das aufgrund der Eingabe vom 8. April 2009 gegen die Haftverlängerungsverfügung des Präsidiums eröffnete Beschwerdeverfahren als gegenstandslos zu betrachen ist;

dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Die Beschwerde gegen die Haftverlängerungsverfügung vom 7. April 2009 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 103 und Art. 104 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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