Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_120/2009

1C_120/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 20. März 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

Eheleute X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Gemeinde Trimmis, Galbutz 2, 7203 Trimmis, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Schmid.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Januar 2009

des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,

5. Kammer.

Erwägungen

1.

Y.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 633 in Trimmis, welche sich in der Wohnzone W2 befindet. Das Nachbargrundstück (Parzelle Nr. 634) steht im Eigentum der Ehegatten X.________. Am 26. Februar 2008 reichte Y.________ ein Baugesuch ein (betreffend energetische Sanierung, Fensterersatz, Innendämmerung, Ersatz Dacheindeckung, Ersatz Wärmeerzeugung, neues Kellerfenster mit Lichtschacht und Treppenaufgang mit Aussentüre im Untergeschoss). Am 23. April 2008 lehnte die Baukommission Trimmis eine von den Eheleuten X.________ gegen dieses Baugesuch erhobene Einsprache ab und bewilligte das Bauvorhaben.

Hiergegen wandten sich die Eheleute X.________ mit Beschwerde an den Gemeindevorstand Trimmis. Am 1. Juli 2008 wies der Gemeindevorstand die Beschwerde ab.

In der Folge wandten sich die Ehegatten X.________ an das kantonale Verwaltungsgericht. Dessen 5. Kammer wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 13. Januar 2009 ab, soweit sie darauf eintrat.

2.

Gegen dieses Urteil vom 13. Januar 2009 führen die Ehegatten X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer kritisieren das angefochtene Urteil und werfen dem Verwaltungsgericht wie auch der Gemeinde Trimmis vor, Bundesrecht sowie kantonales und kommunales Recht missachtet zu haben. Dabei legen sie jedoch nicht im Einzelnen dar, welche Rechtsnormen verletzt worden bzw. inwiefern die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Begründung oder das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die von den Beschwerdeführern nebst dem Hauptbegehren um Aufhebung des fraglichen Urteils gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Trimmis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 5, Art. 42, Art. 66, Art. 95, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in