Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_153/2008

1C_153/2008

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. April 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Erneuerungswahl des Bezirksgerichts Winterthur,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Februar 2008 des Regierungsrates des Kantons Zürich.

Erwägungen

1.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 erklärte der Bezirksrat Winterthur acht Personen als vollamtliche Mitglieder des Bezirksgerichts mit einem Beschäftigungsgrad von je 100% sowie zwei Personen als teilamtliche Mitglieder des Bezirksgerichts mit einem Beschäftigungsgrad von je 50% als in stiller Wahl gewählt. Zudem wurde ein vollamtliches Mitglied in stiller Wahl als Präsident gewählt erklärt. Gegen diesen Beschluss des Bezirksrates Winterthur erhob X.________ mit Eingabe vom 22. Januar 2008 Stimmrechtsrekurs an den Regierungsrat. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 auf den Stimmrechtsrekurs nicht ein. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, der Rekurrent sei weder im Bezirk Winterthur stimmberechtigt noch mache er geltend, selber bei den Erneuerungswahlen im Bezirk Winterthur zu kandidieren. Er sei deshalb zum Rekurs nicht legitimiert. Im Übrigen wäre der Rekurs als unbegründet abzuweisen, da keine Gründe geltend gemacht würden, welche eine Verletzung von politischen Rechten oder von Vorschriften über ihre Ausübung darstellen könnten.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 7. April 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 6. Februar 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der nicht behauptet, im Bezirk Winterthur stimmberechtigt zu sein, legt nicht dar, inwiefern der Regierungsrat mit seinem Nichteintretensbeschluss verfassungsmässige Rechte oder kantonale Bestimmungen über die politischen Rechte verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Winterthur und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 82, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in