Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_183/2023

1C_183/2023

Rubrum

Urteil vom 27. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

alle drei vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Franz Xaver von Weber,

Beschwerdeführer,

gegen

Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau,

Feerstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker,

Beschwerdegegner,

Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau,

5001 Aarau.

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend Wahl von drei Personen in die Kirchenpflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. März 2023 (WBE.2022.317, WBE.2022.318 / or / we).

Erwägungen

1.

An der Kirchgemeindeversammlung der Römisch-Katholischen Kirche Gebenstorf-Turgi vom 23. November 2021 wurden drei zusätzliche Kirchenpflegemitglieder gewählt. Gegen die Wahl erhoben A.________ sowie B.________ und C.________ Beschwerde, welche der Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 abwies, soweit er darauf eintrat. Dagegen erhoben A.________ sowie B.________ und C.________ Beschwerde beim Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 wies das Rekursgericht die Beschwerde ab. Mit Beschwerden vom 8. August 2022 gelangten A.________ sowie B.________ und C.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches mit Urteil vom 7. März 2023 die Beschwerden abwies.

2.

A.________ sowie B.________ und C.________ führen mit Eingabe vom 24. April 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 10. März 2023 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 11. März 2023 zu laufen und endete am Dienstag, dem 11. April 2023 (Art. 44 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde vom 24. April 2023 ist somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden.

Soweit sich die Beschwerdeführer auf Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG berufen, wonach gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern stillstehen, sind sie auf Abs. 2 lit. c dieser Bestimmung zu verweisen. Danach gilt Absatz 1 nicht in Verfahren betreffend Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG).

Bei der vorliegend eingereichten Beschwerde handelt es sich um eine Beschwerde in Stimmrechtssachen im Sinne von Art. 82 lit. c BGG. Nach Art. 46 Abs. 2 lit. c BGG gilt der Fristenstillstand demzufolge nicht. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, dem Rekursgericht der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 66, Art. 82, Art. 100 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in