Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_263/2009

1C_263/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 1. Juli 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsrat des Kantons Obwalden,

St. Antonistrasse 4, Postfach, 6061 Sarnen.

Gegenstand

Rechtsgleichheit,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. April 2009 des Kantonsrats des Kantons Obwalden.

Erwägungen

dass sich X.________ mit einer als Klage gegen die Regierung des Kantons Zug und evt. Obwalden bezeichneten Eingabe vom 2. Juni 2009 an das Bundesgericht wandte;

dass ihm das Generalsekretariat des Bundesgerichts mit Schreiben vom 8. Juni 2009 mitteilte, dass das Bundesgericht nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren u.a. Entscheide letzter kantonaler Instanzen überprüfen könne und vorliegend die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens nicht gegeben seien;

dass X.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2009 auf einer formellen Behandlung seiner Eingaben besteht und darauf hinweist, dass eine Überprüfung des Baugesetzes des Kantons Obwalden möglich sein müsse;

dass die Eingaben somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegenzunehmen sind;

dass, soweit den Kanton Zug betreffend, nicht ersichtlich ist, gegen welchen Entscheid oder Erlass sich eine Beschwerde richten sollte;

dass - soweit in den Eingaben eine Änderung des Baugesetzes im Kanton Obwalden angesprochen wird - es sich offenbar um den vom Kantonsrat am 30. April 2009 beschlossenen "Nachtrag zum Baugesetz (Dringliche Umsetzung der Richtplanung im Bereich von Zonen mit hoher Wohnqualität von kantonalem Interesse sowie von Arbeitsgebieten von kantonalem Interesse)" handelt;

dass jedoch weder ersichtlich ist noch dargetan wird, welches schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG der in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des genannten Nachtrags zum Baugesetz des Kantons Obwalden haben könnte;

dass der Beschwerdeführer zu einer solchen Beschwerde somit offensichtlich nicht legitimiert ist;

dass auf die Beschwerde aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass im Übrigen die Eingaben des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entsprechen;

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 66, Art. 82, Art. 89, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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