Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_28/2012

1C_28/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 25. Mai 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Merkli,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Verwarnung zu ausländischem Führerausweis,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt

A.

X.________ war am Nachmittag des 15. Februar 2009 am Steuer eines Personenwagens zwischen Bad Ragaz und Pfäfers mit rund 30 km/h unterwegs. In einer Rechtskurve bremste er auf der schneebedeckten und vereisten Fahrbahn leicht ab. Dabei schlitterte er auf die Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte.

Der über einen deutschen Führerausweis verfügende X.________ wurde vom Untersuchungsamt Uznach am 7. April 2009 wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV mit Fr. 700.-- gebüsst.

B.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen eröffnete am 1. Mai 2009 ein Administrativverfahren gegen X.________ und entzog ihm am 23. Juni 2009 den Führerausweis für einen Monat. Nachdem das Verwaltungsgericht diesen Entscheid am 16. Dezember 2010 aufgehoben hatte, verwarnte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt X.________ am 4. April 2011.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den Rekurs von X.________ gegen diese Verwarnung am 15. August 2011 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde von X.________ gegen diesen Rekursentscheid am 15. Dezember 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und von einer Verwarnung abzusehen.

D.

Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellt das Bundesamt für Strassen (ASTRA).

X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Durchführung eines Straf- und eines Administrativverfahrens verletze den Grundsatz "ne bis in idem". Mangels einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage sei es unzulässig, einen über einen ausländischen Führerausweis verfügenden Automobilisten zu verwarnen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sehe zudem in langjähriger Praxis davon ab, Ausländer mit ausländischem Führerausweis zu verwarnen, womit es mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht zu vereinbaren sei, diese Massnahme gegen ihn als Schweizer mit ausländischem Führerausweis zu verhängen. Die Angelegenheit sei im Übrigen ohnehin verjährt, sodass der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grund aufgehoben werden müsse.

2.1

Der in der Replik vorgebrachte Einwand, die Sache sei nach Art. 109 StGB verjährt, da seit dem Unfall vom 15. Februar 2009 mehr als drei Jahre vergangen seien, geht schon deswegen fehl, weil die strafrechtlichen Verjährungsfristen auf das hier zur Diskussion stehende Verwaltungsverfahren von vornherein nicht anwendbar sind. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Verjährung nach der erstinstanzlichen Bussenverfügung vom 7. April 2009 ohnehin nicht mehr hätte eintreten können (Art. 97 Abs. 3 i.V.m. 104 StGB).

2.2

Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf S. 17 des Geschäftsberichts 2010 des Bundesgerichts geltend, es sei mit Art. 4 Ziff. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) nicht vereinbar, gegen ihn wegen des gleichen Vorfalls sowohl eine straf- als auch eine administrativrechtliche Sanktion zu verhängen.

Das Bundesgericht hat die Trennung des Straf- vom Verwaltungsverfahren in ständiger Praxis geschützt, auch wenn dies unter dem Gesichtspunkt des auch völkerrechtlich verankerten Grundsatzes "ne bis in idem" kontrovers diskutiert werden kann, weil der Betroffene regelmässig sowohl die strafrechtliche als auch die administrative Sanktion als Strafe wahrnimmt und sich "doppelt bestraft" vorkommen mag. Das Bundesgericht hat den Gesetzgeber im erwähnten Geschäftsbericht auf diese Problematik hingewiesen. In BGE 137 I 363 E. 2 ist es nun allerdings aufgrund einer vertieften Auseinandersetzung mit der Lehre und der Praxis der Organe der Menschenrechtskonvention - insbesondere mit dem Fall Zolotukhin gegen Russland, Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Februar 2009 - zum Ergebnis gekommen, dass der Grundsatz "ne bis in idem" durch die Kumulierung von straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktion jedenfalls bei Verkehrsregelverletzungen nicht verletzt wird. Die Rüge ist unbegründet.

2.3

Ausländische Führerausweise können nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die Art. 16 ff. SVG, die selbstredend nicht nur den Führerausweisentzug als solchen, sondern auch den Verzicht auf eine Massnahme und die Verwarnung als Vorstufen dazu regeln (Art. 16 Abs. 2, Art. 16a Abs. 3 und 4 SVG). Die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 VZV ergibt damit keineswegs, dass ein Besitzer eines ausländischen Führerausweises nicht verwarnt werden könnte. Es kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid (S. 8 ff.) verwiesen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies völkerrechtlich unzulässig wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet. Wenn ein Vertragsstaat nach Art. 42 Abs. 1 des Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.0) dem Inhaber eines ausländischen Führerausweises nach einer Verkehrsregelverletzung das Recht aberkennen kann, diesen auf seinem Hoheitsgebiet zu verwenden, so ist schlechterdings nicht einzusehen, weshalb er es in einem leichten Fall nicht mit einer Verwarnung soll bewenden lassen können. Die Rüge ist unbegründet.

2.4

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat in seinem Amtsbericht vom 11. Juli 2011 zuhanden der Verwaltungsrekurskommission ausgeführt, Art. 16a SVG würde auch auf ausländische Lenker angewendet. "Aus Gründen der Praktikabilität und der Verhältnismässigkeit" kämen entsprechende Massnahmen allerdings nur bei Lenkern in Betracht, die z.B. durch häufige berufliche Fahrten in der Schweiz einen Bezug zur Schweiz hätten. Bei Durchreisenden oder Touristen würde dagegen regelmässig auf das Verfügen von Verwarnungen verzichtet. Da das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt bei Verwarnungsfällen grundsätzlich nie abkläre, ob ein solcher Bezug zur Schweiz vorliege, sei es willkürlich und mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren, ihm gegenüber eine Verwarnung auszusprechen, nur weil er Schweizer Bürger sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Praxis des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts, bei (leichten) Verkehrsregelverletzungen von Lenkern mit ausländischen Führerausweisen aus Gründen der Opportunität von administrativen Sanktionen abzusehen, zu Recht für unzulässig erklärt (angefochtener Entscheid E. 4.3 S. 11 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt in Zukunft davon absehen wird, fehlbare Lenker mit ausländischen Ausweisen aus Opportunitätsgründen in problematischer Weise rechtsungleich zu behandeln. Damit brauchte das Obergericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine weiteren tatsächlichen Abklärungen zur genauen Handhabung dieser nunmehr überholten Praxis zu machen.

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Art. 9 BV) ergibt sich unter diesen Umständen kein Anlass, die neue, gesetzeskonforme Praxis nicht bereits auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden, die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für ein solches Vorgehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1 S. 636; 129 I 161 E. 4.1) sind nicht ansatzweise erfüllt.

3.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 97, Art. 104 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Art. 45 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 19. August 2014, 1. Juni 2015, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019, 3. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 23. Januar 2023, 1. April 2023, 15. Juli 2023, 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 18. Juni 2025, 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 16, Art. 16a, Art. 32 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 66, Art. 82, Art. 83, Art. 95 und Art. 97 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 11. März 2012; der Erlass wurde am 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 3. Februar 2011; der Erlass wurde am 5. Februar 2015, 20. September 2019 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.

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