Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 17 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_301/2012

1C_301/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 14. Juni 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Martina Horni,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt

A.

Am 4. Juni 2010 ersuchte die serbische Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des serbischen Staatsangehörigen X.________ wegen des Verdachts der Entführung.

Am 19. April 2012 erliess das Bundesamt für Justiz gegen X.________, der sich in der Schweiz wegen des Verdachts des Raubes in Untersuchungshaft befand, einen Auslieferungshaftbefehl.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 29. Mai 2012 ab.

B.

X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und der Auslieferungshaftbefehl seien aufzuheben. Er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Zudem stellt er weitere Anträge.

C.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen

1.

1.1

Ein Entscheid über die Auslieferungshaft stellt einen nach Art. 93 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a BGG anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Auch insoweit ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt (BGE 136 IV 20 E. 1.1 f. S. 22 mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2

Das Eintretenserfordernis des besonders bedeutenden Falles ist hier nicht erfüllt.

Die Vorinstanz hat zu den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Ihre Erwägungen sind jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz den Alibibeweis als nicht sofort erbracht beurteilt hat (angefochtener Entscheid E. 4.1 ff. S. 5 f.). Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG kann vom Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgesehen werden, wenn der Verfolgte ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, Nachforschungen über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen des angeblichen Alibis zu machen oder machen zu lassen. Wenn - wie hier - diesbezügliche Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen. Art. 53 IRSG kommt erst zur Anwendung, wenn es um den Auslieferungsentscheid selber geht (BGE 112 Ib 347 E. 4 S. 349 f.; 109 IV 174 E. 2 S. 175 f.).

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Auch sonst wie ist dieser nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unzulässig.

Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 64, Art. 66, Art. 84 und Art. 109 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 47 und Art. 53 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. März 2019, 1. Juni 2021, 1. Juli 2021, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in