Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 122 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_338/2010

1C_338/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hochl,

Beschwerdegegnerin,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juni 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer.

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 3. Juni 2010 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von X.________ betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

2.

Hiergegen führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht. Er beantragt (u.a.), der Entscheid vom 3. Juni 2010 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer behauptet unter pauschalem Hinweis auf bereits im kantonalen Verfahren eingereichte Rechtsschriften verschiedene Rechtsverletzungen. Doch setzt er sich nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er übt ganz allgemein Kritik an der Kantonspolizei, am Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich und am Verwaltungsgericht. Dabei legt er aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Schon mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich jedoch, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 82, Art. 95 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in