Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1C_368/2026

1C_368/2026

Rubrum

Urteil vom 3. August 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,

Postfach, 5001 Aarau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 23. Juni 2026 (WBE.2026.124).

Erwägungen

1.

Aufgrund eines Vorfalls vom 22. August 2024 (Führen eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss mit 3.2 μg/L Tetrahydrocannabinol [THC] bei einem Vertrauensbereich von 2.2-4.2 μg/L THC) entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 25. September 2024 den Führerausweis vorsorglich ab sofort auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (DVI) am 9. Dezember 2024 teilweise gut, hob den vorsorglichen Sicherungsentzug auf und bestätigte die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

2.

Am 30. Dezember 2024 lag das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel, Fachbereich Verkehrsmedizin, vor. Darin wurde die Fahreignung von A.________ "zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht befürwortet". Gestützt auf das Gutachten entzog das Strassenverkehrsamt A.________ mit Verfügung vom 14. Januar 2025 den Führerausweis ab sofort (definitiv) auf unbestimmte Zeit und machte dessen Wiedererteilung von einem die Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen Gutachten hinsichtlich Suchterkrankung abhängig, wobei es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog.

Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das DVI, das die Beschwerde am 10. April 2025 abwies. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 27. November 2025 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des DVI vom 10. April 2025 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 14. Januar 2025 auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs sowie einer verkehrsmedizinischen Begutachtung und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Strassenverkehrsamt zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Weiter ordnete es an, der Führerausweis bleibe bis zum Erlass einer neuen Anordnung des Strassenverkehrsamts entzogen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

3.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 entzog das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis vorsorglich ab dem 16. Januar 2025 auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete an, dass sich A.________ einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung bei einer Fachperson der Stufe 4 zu unterziehen habe. Es hielt dabei namentlich fest, bis wann die Begutachtung stattzufinden habe und um Beantwortung welcher Fragen der Gutachter bzw. die Gutachterin gebeten werde. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

Gegen diese Verfügung gelangte A.________ erneut an das DVI, das die Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2026 abwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Gegen den Entscheid des DVI erhob A.________ wieder Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 23. Juni 2026 wies das Gericht die Beschwerde unter Neufassung von Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des DVI sowie unter Kostenfolge zulasten von A.________ ab, soweit es darauf eintrat, und legte fest, dieser habe den Termin für die verkehrsmedizinische Begutachtung innert dreier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu absolvieren.

4.

Mit elektronischer Eingabe vom 29. Juni 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2026. Er beantragt in der Hauptsache insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des Entscheids des DVI vom 17. März 2026 und der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026, soweit damit der Führerausweis vorsorglich entzogen, die Fahrberechtigung weiter verweigert, eine Stufe-4-Begutachtung bzw. "eine faktisch erneute umfassende Suchtabklärung" angeordnet und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen würden. Weiter stellt er verschiedene prozessuale Anträge. Am 22. Juli 2026 macht er eine weitere elektronische Eingabe, auf die das Bundesgericht mit Schreiben vom 23. Juli 2026 reagiert hat. Am 31. Juli 2026 reicht er auf elektronischem Weg ein weiteres Schreiben samt Beilagen ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

5.

5.1

Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

5.2

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich begründet, weshalb dessen bei ihr erhobene Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne, mithin die der Beschwerde zugrunde liegende Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 30. Januar 2026, mit der erwähnten Anpassung bezüglich des Termins der verkehrsmedizinischen Begutachtung, zu bestätigen sei. Sie hat dabei unter anderem festgehalten, die Frage, ob das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Begutachtung anzuordnen habe, sei in ihrem Rückweisungsentscheid vom 27. November 2025 bereits abschliessend behandelt worden und könne deshalb nicht erneut Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein. Auch in Bezug auf die Frage, ob ein vorsorglicher Sicherungsentzug zu erfolgen habe, sei das Strassenverkehrsamt grundsätzlich an den betreffenden Rückweisungsentscheid - in welchem sie die Gründe, weshalb von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers auszugehen sei, dargelegt habe - gebunden gewesen, zumal sich - was sie näher ausführt - an der Ausgangslage seit Ergehen dieses Entscheids nichts Massgebliches geändert habe und nach wie vor davon auszugehen sei, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden. Ausserdem hat die Vorinstanz dargelegt, weshalb sich die vom Strassenverkehrsamt festgelegten und vom DVI bestätigen Modalitäten der durchzuführenden verkehrsmedizinischen Begutachtung - die im fraglichen Rückweisungsentscheid offengelassen worden seien - als rechtmässig erwiesen.

5.3

Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht näher und sachgerecht auseinander. Er begnügt sich vielmehr, soweit seine Ausführungen überhaupt einschlägig sind, im Wesentlichen damit, seine als richtig vorausgesetzte eigene Auffassung vorzutragen und der Beurteilung der Vorinstanz entgegenzuhalten und dieser gestützt darauf verschiedene Rechtsverletzungen vorzuwerfen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich deshalb nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen sollte. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers, insbesondere jene betreffend vorsorgliche Wiederherstellung seiner Fahrberechtigung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens, sind somit gegenstandslos.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur