Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_453/2010

1C_453/2010

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 7. Oktober 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verkehrsamt des Kantons Schwyz,

Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,

Postfach 3214, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs nach Cannabiskonsum,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III.

Erwägungen

1.

Aufgrund eines chemisch-toxikologischen Gutachtens der Universität Zürich entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz X.________ mit Verfügung vom 29. April 2010 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Dagegen erhob X.________ am 26. Mai 2010 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies mit Entscheid vom 18. August 2010 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der beim Beschwerdeführer festgestellte THC Wert den in Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (SR 741.013.1) festgelegte Grenzwert zum Nachweis von Betäubungsmittel um das 6,3 Fache überschritten habe. Die Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gelte als erstellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. August 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum (Art. 113 BGG).

4.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.

Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht zu entsprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Verkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 64, Art. 66, Art. 82, Art. 83, Art. 95, Art. 108 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 25. August 2015, 1. Oktober 2016, 1. Februar 2019, 1. März 2020 und 1. Januar 2022 erneut konsolidiert.

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