Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_48/2007

1C_48/2007

Rubrum

{T 0/2}

1C_48/2007 /ggs

Urteil vom 28. März 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14,

7002 Chur.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 24. Januar 2007.

Erwägungen

1.

Mit Strafmandat vom 29. September 2003 sprach der Kreispräsident Davos X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn deswegen mit 20 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Auf Einsprache hin bestätigte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos dieses Urteil. Eine dagegen vom Verurteilten erhobene Berufung wurde vom Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 8. Juni 2005 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dieses letztgenannte Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Gestützt auf den dem Urteil vom 8. Juni 2005 zugrunde liegenden Sachverhalt entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X.________ in Anwendung von Art. 16 ff. aSVG in Verbindung mit Art. 33 ff. aVZV den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Das kantonale Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement wies eine dagegen geführte Beschwerde mit Verfügung vom 23. November 2006 ab. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 24. Januar 2007 abgewiesen.

2.

Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3.

Gegen das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtsausschusses des Kantonsgerichts von Graubünden steht an sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern das angefochtene Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.

Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 83, Art. 90 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in