Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_547/2010

1C_547/2010

Rubrum

{T 1/2}

Urteil vom 13. Dezember 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Steinmann.

1. Verfahrensbeteiligte

Grüne Partei des Kantons Schwyz,

2. Stefan Scheidegger,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Totalrevision der Kantonsverfassung des Kantons Schwyz, Kantonsratswahl 2012,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2010 des Regierungsrats des Kantons Schwyz.

Sachverhalt

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz berät zurzeit die Ausarbeitung einer neuen Kantonsverfassung. Die erste Lesung fand im Mai 2010 statt. Im Hinblick auf die zweite Lesung verabschiedete der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 19. Oktober 2010 seine Anträge. In seinem schriftlichen Bericht erwähnte er, dass die Kantonsratswahlen 2012 wohl noch nach bisherigem Recht durchgeführt werden müssten.

Gegen diese Stellungnahme haben die Grüne Partei des Kantons Schwyz und Stefan Scheidegger beim Bundesgericht am 29. November 2010 Beschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der regierungsrätlichen Anträge und stellen weitere Begehren. Weiter ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Vertreters.

Erwägungen

Die Beschwerdeführer erheben Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c BGG. Damit können behördliche Entscheide und Handlungen wegen Verletzung politischer Rechte angefochten werden.

Die Anträge des Regierungsrates zuhanden des Kantonsrates stellen keinen Akt dar, der die politischen Rechte der Stimmberechtigten in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder verletzen könnte (vgl. zu den sog. indirekten Wahlen durch Parlamente BGE 131 I 366 E. 2.1 S. 367; Urteil 1P.293/1989 vom 14. Februar 1990 E. 1, in ZBl 92/1991 S. 260).

Die Äusserungen des Regierungsrates zur Kantonsratswahl von 2012 stellen in keiner Weise eine Vorbereitungshandlung zu dieser Wahl dar.

Es besteht kein Anlass, dem Regierungsrat im Hinblick auf diese Wahl Weisungen zu erteilen oder diese Wahl schon vor ihrer Anordnung zu verschieben oder gar vorgängig aufzuheben, wie die Beschwerdeführer verlangen.

Die Beschwerde erweist sich klarerweise als unzulässig. Es ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf sie nicht einzutreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist als unbegründet abzuweisen, weil die Beschwerdesache aussichtslos erscheint, die Grüne Partei als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326) und Stefan Scheidegger seine Bedürftigkeit nicht belegt. In Anbetracht der gegebenen Umstände rechtfertigt es sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 82 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in