Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_549/2011

1C_549/2011

Rubrum

{T 1/2}

Urteil vom 8. Dezember 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte

Anton (Toni) Reichmuth, Beschwerdeführer,

gegen

Staatskanzlei des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,

Peter Föhn.

Gegenstand

Ständeratswahl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt

Im Kanton Schwyz fand am 23. Oktober 2011 die Wahl der Ständeräte statt. Daraufhin war für den zweiten Sitz ein zweiter Wahlgang erforderlich. Dieser war auf den 27. November 2011 angesetzt. Neu bewarb sich für den zweiten Sitz Nationalrat Peter Föhn.

Anton (Toni) Reichmuth stellte fest, dass der Wahlvorschlag für Peter Föhn von Stimmberechtigten unterzeichnet war, deren Unterschriften von den Gemeinden (vorerst) nicht beglaubigt waren. Am 4. November 2011 wandte er sich mit diversen Fragen an die Staatskanzlei des Kantons Schwyz, erhielt darauf indes keine aktenkundige Antwort. Am 26. November 2011 erhob er beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde. Dieses trat mit Entscheid vom 2. Dezember 2011 auf die Beschwerde nicht ein, weil es nicht zuständig und die Beschwerde verspätet sei. Es überwies die Beschwerde an den Kantonsrat Schwyz.

Gegen diesen Entscheid hat Anton (Toni) Reichmuth beim Bundesgericht am 6. Dezember 2011 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Liste von Peter Föhn für den zweiten Wahlgang vom 27. November nicht zuzulassen, die Wahl aufzuheben, ein neuer Wahlgang anzusetzen und der Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben. Überdies ersucht er darum, die auf den 14. Dezember 2011 angesetzte Erwahrung des Wahlresultats von Peter Föhn auszusetzen.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht behandelt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. c BGG, die sich gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide im Zusammenhang mit der Wahl von Ständeräten richten (Art. 88 BGG). Die Beschwerdebefugnis steht den in der betreffenden Angelegenheit stimm- und wahlberechtigten Personen zu (Art. 89 Abs. 3 BGG). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Verletzung von Grundrechten ist zu rügen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.

Der Beschwerdeführer ficht den Entscheid des Verwaltungsgerichts an, mit dem auf seine Beschwerde nicht eingetreten worden ist. Zur Begründung hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts führt er einzig an, "dass die komplexen Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten im Vorfeld von Wahlen der Kantonsbehörden im Kanton Schwyz für einen Laien eine derartige Zumutung bedeuten, dass die Frage der Rechtsweggarantie (nach Art. 29a BV) fast zur Farce verkommt." Er setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts und dessen Hinweisen auf § 44 Abs. 1 KV/SZ, § 51 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sowie § 53 und 53a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (WAG) auseinander. Er legt auch nicht dar, inwiefern er seine Beschwerde mit Blick auf § 56 Abs. 2 lit. b VRG und § 53a Abs. 2 WAG rechtzeitig erhoben hätte.

Damit genügt die Beschwerde den genannten Begründungsanforderungen nicht. Bei dieser Sachlage ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Der Beschwerdeschrift könnte entnommen werden, der Beschwerdeführer wolle direkt beim Bundesgericht Beschwerde erheben für den Fall, dass der Kantonsrat die überwiesene Eingabe nicht behandeln würde.

Nach Art. 88 Abs. 2 BGG kann das kantonale Recht einen kantonalen Rechtsmittelweg in Bezug auf Akte des Parlaments und der Regierung ausschliessen. Diesfalls steht die Stimmrechtsbeschwerde direkt an das Bundesgericht offen. Für den vorliegenden Fall wurden die Vorschläge für den zweiten Wahlgang am 28. Oktober 2011 publiziert. Nachdem der Beschwerdeführer den Mangel der fehlenden Unterschriften-Beglaubigung nach seinen eigenen Angaben am 28. Oktober 2011 festgestellt hatte, hätte er demnach im Anschluss daran beim Bundesgericht innert der 30-tägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG Beschwerde erheben müssen (vgl. zur Fristeinhaltung Urteil 1C_217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2, in ZBl 111/2010 S. 162). Diese Frist ist mit der vorliegenden Beschwerde nicht eingehalten.

Auch in dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Mit dem Entscheid in der Sache selbst werden die Ersuchen um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Peter Föhn, der Staatskanzlei, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie der Bundeskanzlei und den Parlamentsdiensten, Generalsekretariat und Rechtsdienst, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82, Art. 88, Art. 89, Art. 100, Art. 106 und Art. 108 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Wald, Art. 53 und Art. 53a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2017, 1. Januar 2022, 1. Januar 2025 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.

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