Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_600/2018

1C_600/2018

Rubrum

Urteil vom 22. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,

handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 25. Oktober 2018 (VWBES.2018.334).

Erwägungen

1.

Am 25. Oktober 2018 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein mit der Begründung, er habe die zweite Rate von Fr. 200.- des Kostenvorschusses nicht geleistet.

Mit "Einsprache" vom 12. November 2018 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde einzutreten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Rate für den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, macht aber geltend, er habe die Kanzlei des Verwaltungsgerichts telefonisch darüber informiert, dass die Zahlung sieben Tage später erfolge, weil er die Sozialhilfe Ende Monat bekomme. Ist ein Beschwerdeführer aber ausserstande, einen Kostenvorschuss oder eine Rate davon rechtzeitig zu leisten, kann er ein Fristerstreckungsgesuch einreichen. Unterlässt er dies, läuft die Zahlungsfrist ab, selbst wenn er die Gerichtskanzlei darüber informiert haben sollte, dass er erst später zahlen könne. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein könnte. Diese Begründung genügt daher den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit hinfällig wird.

Dispositiv

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 82 und Art. 83 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in