Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

1C_637/2025

1C_637/2025

Rubrum

1C_637/2025,1C_638/2025

Verfügung vom 24. Juli 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

c/o Schulpsychologischer Dienst des Kantons St. Gallen, Washingtonstrasse 34, 9400 Rorschach,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Vincenz Egger,

und

1C_638/2025

B.________,

c/o Schulpsychologischer Dienst des Kantons St. Gallen, Washingtonstrasse 34, 9400 Rorschach, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Vincenz Egger,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Loher,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerden gegen den Entscheid vom 25. September 2025 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK.2025.332-AK, AK.2025.333-AK, AK.2025.334-AK, AK.2025.335-AK und AK.2025.336-AK [ST.2025.21813]).

Sachverhalt

A.

C.________erstattete beim Untersuchungsamt Uznach der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 20. Mai 2025 Strafanzeige gegen verschiedene Personen, unter anderem gegen A.________ und B.________. Die Strafanzeige von C.________ stand im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen ihn aus einer von ihm unterrichteten Schulklasse wegen mutmasslicher grenzüberschreitender, unter anderem die sexuelle Integrität tangierender Handlungen. A.________ und B.________ sind Mitarbeitende des Schulpsychologischen Diensts (SPD) des Kantons St. Gallen. C.________ warf ihnen in der Strafanzeige namentlich vor, sich der Verleumdung, eventuell der üblen Nachrede schuldig gemacht zu haben.

B.

Das Untersuchungsamt übermittelte die Strafanzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zum Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Mit Entscheid vom 25. September 2025 trat die Anklagekammer auf das Gesuch um Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen A.________ und B.________ nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Anklagekammer befand, A.________ und B.________ seien privatrechtliche Angestellte eines privatrechtlichen Vereins. Als solche seien sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz der Übertragung öffentlicher Aufgaben an sie vom Ermächtigungserfordernis auszunehmen, zumal Gründe für eine Ausnahme nicht ersichtlich seien und nicht dargelegt würden.

C.

Gegen den Entscheid der Anklagekammer haben A.________ und B.________ am 27. Oktober 2025 je Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_637/2025 und 1C_638/2025). Sie haben je beantragt, Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft Uznach die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen sie zu verweigern. Der Beschwerdegegner hat in beiden Verfahren auf Vernehmlassung verzichtet. Die Anklagekammer hat in beiden Verfahren sinngemäss Beschwerdeabweisung beantragt. Das Untersuchungsamt Uznach hat mit Eingabe vom 4. November 2025 in beiden Verfahren auf Vernehmlassung verzichtet und dem Bundesgericht mitgeteilt, dass die Strafverfahren gegen A.________ und B.________ nach dem Rückzug des Strafantrags durch den Privatkläger nicht anhand genommen worden seien, wogegen nach seiner Kenntnis keine Beschwerde erhoben worden sei. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 haben A.________ und B.________ je sinngemäss an ihren Beschwerden festgehalten.

Erwägungen

1.

Die Beschwerden von A.________ (Verfahren 1C_637/2025) und von B.________ (Verfahren 1C_638/2025) richten sich gegen den gleichen Entscheid und sind inhaltlich identisch. Die beiden Verfahren sind zu vereinigen.

2.

Nachdem das Untersuchungsamt Uznach die Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden nicht anhand genommen hat und - was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten - gegen die Nichtanhandnahme auch keine Rechtsmittel erhoben worden sind, besteht an der Aufhebung oder Änderung des vorliegend angefochtenen Entscheids kein aktuelles schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG mehr. Die Voraussetzungen, unter welchen das Bundesgericht trotz Wegfallens des aktuellen schutzwürdigen Interesses ausnahmsweise auf eine Beschwerde eintritt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2 mit Hinweisen), sind nicht erfüllt, zumal das Bundesgericht die mit den Beschwerden aufgeworfenen Fragen in ähnlichen Konstellationen rechtzeitig überprüfen könnte bzw. auch schon überprüft hat (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3). Der Einwand der Beschwerdeführenden, die (neue) vorinstanzliche Praxis habe erheblichen Einfluss auf ihre zukünftige Tätigkeit als Mitarbeitende des SPD des Kantons St. Gallen, ändert nichts am Wegfall des aktuellen schutzwürdigen Interesses im konkreten Fall und nichts am Fehlen der Voraussetzungen, unter welchen das Bundesgericht ausnahmsweise trotzdem auf eine Beschwerde eintritt. Damit sind die beiden Beschwerden im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.

Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 142 V 551 E. 8.2; 125 V 373 E. 2a). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Verfügung 1C_568/2023 vom 13. Mai 2025 E. 2.1).

Bei summarischer Prüfung ergibt sich, dass mit Blick auf die zu den umstrittenen Punkten klare Praxis des Bundesgerichts (BGE 149 IV 183 E. 3) die Beschwerden aufgrund der Sachlage vor Wegfall des aktuellen schutzwürdigen Interesses mutmasslich abgewiesen worden wären. Für die summarische Begründung kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ändert am Ergebnis der summarischen Prüfung nichts, zumal die Vorinstanz Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und damit Bundesrecht anzuwenden und dabei unabhängig von ihrer früheren Praxis die aktuelle und klare bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 149 IV 183 E. 3.4) zu berücksichtigen hatte.

Damit sind den Beschwerdeführenden die Gerichtskosten zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine anzuordnen, zumal der Beschwerdegegner in beiden Verfahren auf Vernehmlassung verzichtete (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Dispositiv

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Verfahren 1C_637/2025 und 1C_638/2025 werden vereinigt.

2.

Die Verfahren 1C_637/2025 und 1C_638/2025 werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Den Beschwerdeführenden werden Gerichtskosten von je Fr. 500.-- auferlegt.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Mattle

Metadaten zum Entscheid

Abschreibung von Beschwerden mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses bei fehlender Eröffnungsermächtigung

Ergebnis
Abgewiesen
Entscheidart
Verfügung
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Instanz
Berufung
Entscheiddatum
24. Juli 2026
Stichwörter
Ermächtigungserfordernis, Nichtanhandnahme, Gegenstandslosigkeit, aktuelles Rechtsschutzinteresse, Prozesskosten, summarische Prüfung

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführenden wandten sich gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, mit dem auf ein Gesuch um Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sie nicht eingetreten wurde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden nach dem Rückzug des Strafantrags nicht anhand genommen wurden und gegen die Nichtanhandnahme keine Rechtsmittel ergriffen wurden, weshalb kein aktuelles schutzwürdiges Interesse mehr bestand. Die Beschwerden wurden daher als gegenstandslos abgeschrieben; die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Regeste

Bei Wegfall des aktuellen schutzwürdigen Interesses infolge Gegenstandslosigkeit (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) ist auf die Beschwerde nicht (mehr) einzutreten; die Verfahren sind als gegenstandslos abzuschreiben. Die Prozesskosten sind bei Gegenstandslosigkeit summarisch nach dem mutmasslichen Ausgang bzw. nach allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien zu verlegen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP; Art. 66 Abs. 1 BGG).